Entscheidend für den Abzug der Kosten bei Büchern ist die Verwendung für den Beruf, selbst wenn es sich um keine Fachliteratur handelt.
Bücher als Arbeitsmittel: Abzug erleichtert
Das Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug für Bücher, Zeitschriften und Tageszeitungen könnte in Zukunft jedoch einfacher möglich sein. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs gehören sie nämlich zu den Arbeitsmitteln (Az.: VI R 53/09). Entscheidend für den Abzug der Kosten ist die Verwendung der Bücher, Zeitschriften und Tageszeitungen für den Beruf. Ist diese glaubhaft nachgewiesen, steht dem Abzug nichts mehr entgegen, selbst wenn es sich um keine Fachliteratur handelt.
bwd-Tipp: Weisen Sie das Finanzamt auf das Urteil des Bundesfinanzhofs hin, reichen Sie eine plausible Begründung nach, warum der Kauf von beruflichem Interesse war und pochen Sie wenigstens auf den teilweisen Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug.