Wer gesundheitliche Probleme wegen der Ausübung seines Berufs hat, sollte versuchen, die Kosten für medizinische Maßnahmen abzusetzen.
Krankheitskosten als Betriebsausgaben abziehen
Zwar sind Kosten zur Linderung oder Heilung einer Krankheit auch als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Doch wegen der zumutbaren Eigenbelastung, die das Finanzamt abhängig von der Höhe der Einkünfte und dem Familienstand ermittelt, wirken sich solche außergewöhnlichen Belastungen häufig überhaupt nicht Steuer mindernd aus.
In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Sachsen bekam nun eine Berufsgeigerin einen Werbungskostenabzug für die Behandlung ihrer Verspannungen und ihrer schmerzbedingten Fehlhaltung der Wirbelsäule zugesprochen. Und das obwohl das Syndrom, an dem die Geigerin litt, nach dem Sozialgesetzbuch nicht als Berufskrankheit eingestuft wurde (Finanzgericht Sachsen, Urteil v. 26. Oktober 2010, Az.: 5 K 435/06).
bwd-Tipp: Haben Sie also berufbedingt Kosten für Heilbehandlungen, für die Ihre Krankenkasse nicht aufkommt und wirken sich außergewöhnliche Belastungen nicht Steuer mindernd aus, sollten Sie mit Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts Sachsen auf einen Werbungskostenabzug pochen.