Außergewöhnliche Belastungen bei Krankheiten kann man absetzen. Die Regeln für ein notwendiges Attest wurden jetzt gelockert.
Außergewöhnliche Belastung
Die Richter des Bundesfinanzhofs urteilten in zwei Streitfällen, dass das Attest zur Notwendigkeit einer medizinischen Maßnahme zum einen nicht mehr zwingend von einem Amtsarzt ausgestellt werden muss. Zum anderen darf das Attest auch jederzeit nachträglich erstellt werden.
Darum ging es in den Streitfällen
Im ersten Urteilsfall besuchte ein Sohn auf Anraten des Kinderarztes ein Internat mit integriertem Legastheniezentrum. Die Kosten dafür ließ das Finanzamt nicht als außergewöhnliche Belastung zum Abzug zu, weil die medizinische Notwendigkeit für den Besuch des Legastheniezentrums nicht von einem Amtsarzt attestiert wurde. Doch die Richter ließen den Abzug zu. Auch Haus- oder Kinderärzte besitzen die Kompetenz dazu, die Notwendigkeit einer medizinischen Maßnahme zu attestieren (BFH, Urteil v. 11. November 2010, Az.: VI R 17/09).
Im zweiten Fall empfahl ein Mediziner den Eltern eines asthmakranken Kindes den Kauf neuer Möbel, um die Asthmaerkrankung ihres Kindes zu lindern oder zu verhindern. Auch hier ließen die Richter des Bundesfinanzhofs das Attest des Arztes gelten, obwohl er kein Amtsarzt war (BFH, Urteil v. 11. November 2010, Az.: VI R 16/09).
bwd-Tipp: Liegen Sie mit dem Finanzamt im Clinch, weil das Finanzamt wegen eines fehlenden Attests oder wegen eines Attests von einem Nicht-Amtsarzt den Abzug außergewöhnlicher Belastungen verweigert, verweisen Sie dezent auf die geänderte Rechtsprechung.