In den neuen Lohnsteuerrichtlinien 2011 wird die Umwandlung von freiwilligen Sonderzahlungen in Gehaltsextras ausdrücklich erlaubt.
Gehaltsextras: Klarstellung in Lohnsteuerrichtlinien 2011
Es gibt jedoch Gehaltsextras, bei denen die Steuerfreiheit bzw. die Steuerpauschalierung nur dann erlaubt ist, wenn diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
Beispiel: Unternehmer Huber zahlt seiner Mitarbeiterin ab Mai 2011 statt einem Nettogehalt von 1.600 Euro nur noch 1.450 Euro und übernimmt dafür die Gebühren für den Kindergartenplatz für ihr Kind in Höhe von 150 Euro. Dieses Gehaltsextra ist nicht steuerfrei, weil die Zahlung aus der Umwandlung des Arbeitslohns stammt und nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird.
Ausweg: Umwandlung von freiwilliger Sonderzahlung
In den neuen Lohnsteuerrichtlinien 2011 wird jedoch die Umwandlung von freiwilligen Sonderzahlungen in Gehaltsextras ausdrücklich erlaubt (Richtlinie 3.33 Absatz 5 Lohnsteuerrichtlinien 2011).
bwd-Tipp: Die Möglichkeit der Umwandlung von Sonderzahlungen gilt für die Übernahme von Gebühren zum Kindergartenplatz, für pauschaliert besteuerten Fahrtkostenzuschuss und für Zahlungen zu gesundheitsfördernden Maßnahmen.