Wer Minijobber beschäftigt, sollte 400 Euro nicht überschreiten. Doch einen Fahrtkostenzuschuss kann man trotzdem gewähren.
Zuschuss für 400-Euro-Kräfte
Wer in seinem Betrieb eine Aushilfskraft auf 400-Euro-Basis beschäftigt, zahlt pauschal 30 Prozent an die Krankenkasse oder die Bundesknappschaft. Der Minijobber erhält seine 400 Euro komplett auf die Hand. Doch was passiert, wenn der Aushilfe zusätzlich zu den 400 Euro ein Fahrtkostenzuschuss gewährt werden soll?
Wird der Aushilfskraft auf 400-Euro-Basis folgender Zuschuss für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gewährt, ist Folgendes zu beachten:
- Die 400-Euro-Grenze wird nicht überschritten, wenn der Zuschuss sich an den Werbungskosten orientiert, die ein Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit abziehen dürfte.
- Pendelt der Minijobber jeden Tag mit dem Auto zur Arbeit, darf der Zuschuss höchstens 30 Cent je Kilometer für die einfache Strecke betragen.
- Bei Fahrten mit dem Zug oder dem Bus darf ein Zuschuss bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten geleistet werden.
Für den Zuschuss übernimmt der Arbeitgeber pauschale Lohnsteuer mit 15 Prozent (§ 40 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG) plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.
Ein Beispiel: Eine Aushilfskraft fährt an zehn Tagen ins Büro (einfach Strecke 30 km). Neben den 400 Euro zahlt der Arbeitgeber ihr einen Fahrtkostenzuschuss in Höhe von 90 Euro pro Monat. Da der Arbeitgeber gerechnet hat und der Zuschuss den Werbungskosten eines Arbeitnehmers entspricht (10 Tage x 30 km x 0,30 Euro), ändert sich an dem Prozedere des 400-Euro-Jobs nichts. Einzige Ausnahme: Für den Zuschuss muss der Arbeitgeber 13,50 Euro Lohnsteuer, 74 Cent Soli und 1,08 Euro Kirchensteuer ans Finanzamt abführen.