Musterprozess Privatnutzung des Firmenwagens

Rabatte beim Kauf eines Firmenfahrzeuges bringen nachträglich keine Steuererleichterung mit sich.

Privatnutzung des Firmenwagens

Berechnet ein Unternehmer dem Gewinn hinzuzurechnende Privatnutzung seines Firmenwagens nach der 1-Prozent-Regelung, geht das Finanzamt dabei vom Bruttolistenpreis des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung aus. Rabatte oder ein deutlich geringerer Kaufpreis, weil ein Gebrauchtfahrzeug erworben wurde, sind nicht erlaubt.

Doch der Bund der Steuerzahler unterstützte hierzu einen Musterprozess vor dem Finanzgericht, bei dem er einen mindestens 20-prozentigen Abschlag vom Bruttolistenpreis fordert. Die Richter des Finanzgerichts Niedersachsen lehnten die Berechnung des Privatanteils nach diesem Berechnungsmodell ab und pochten auf die Ausführungen im Einkommensteuergesetz (FG Niedersachsen, Urteil v. 29.9.2011, Az. 9 K 394/10).

Beispiel: Unternehmer Müller erwirbt ein Re-Importfahrzeug für 30.000 Euro brutto. Der Bruttolistenpreis in Deutschland lag zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs bei 38.000 Euro. Der zu versteuernde Anteil an der Privatnutzung ermittelt sich folgendermaßen:

So rechnet das Finanzamt:

Bemessungsgrundlage: 38.000 Euro

Zu versteuern: 4.560 Euro (38.000 Euro x 1 Prozent x 12 Monate)

So rechnen Sie:

Bemessungsgrundlage: 30.400 Euro (38.000 Euro abzüglich 20 Prozent)

Zu versteuern: 3.648 Euro (38.000 Euro x 1 Prozent x 12 Monate)

Tipp: Gegen dieses Urteil ist zwischenzeitlich Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt worden (Az noch unbekannt). Unternehmer sollten gegen die derzeitige Besteuerung unbedingt mit einem Einspruch vorgehen.