Richtiger Umgang mit Sachverständigen und Richtern Wer gewinnt im Streitfall?

Der Handwerker sollte genau wissen, wo er in einer Auseinandersetzung über seine Arbeit steht. Er muss die Stellschrauben kennen, an denen er gegenüber Richtern, Rechtsanwälten und Sach- verständigen drehen kann.

Wenn es zum Streitfall kommt, sollte man wissen, welche Kriterien den Erfolg vor Gericht unterstützen können. - © Pitt

Wer gewinnt im Streitfall?

Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten, bei Uneinigkeit über handwerkliche Arbeiten eine Einigung zu erzielen (Weithass 2004). Handelt es sich um technische Fragen, bietet sich dafür die Einschaltung eines Sachverständigen an. Dieser kann vom Gericht ernannt werden, etwa im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens, oder auch von einer Partei. Wird der Gutachter außergerichtlich beauftragt, gibt es verschiedene Möglichkeiten, die Professor Dr. Andreas Rapp auf der Gemeinschaftstagung der Innungen Nord in Hamburg erläuterte.


Das Privatgutachten

Auftraggeber ist in diesem Falle eine Partei. Der Gutachter gibt eine Entscheidungshilfe, ob es überhaupt zweckmäßig ist, einen Rechtsstreit zu beginnen. Mit seiner Unterstützung werden im Vorfeld einer gerichtlichen Auseinandersetzung Verantwortlichkeiten geklärt.


Der Sachverständige sollte im Privatgutachten insofern im Interesse des zumeist nicht fachkundigen Auftraggebers handeln, indem er Unterstützung bei der Formulierung zielgerichteter Fragen leistet. Vorrangiges Ziel dieser Form des Gutachtens ist es, eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden und die notwendigen Beweise zu sichern und zu dokumentieren. Eine Teilnahme aller betroffenen Parteien ist nicht zwingend notwendig, aber insbesondere für die Klärung technischer Fragen und die Bereitstellung von weitergehenden Informationen von Vorteil.


Das Schiedsgutachten

Die Parteien vereinbaren, dass ein Gutachten zwischen ihnen streitige Fragen klären soll. Die Wirkung eines Schiedsgutachtens ist verbindlich. Weitere rechtliche Schritte in der umstrittenen Sache sind nach einem Schiedsgutachten, wenn es nicht gerade grob falsch ist, in der Regel ausgeschlossen. Die Beweissicherung ist mit dem Schiedsgutachten, das ausdrücklich keine Schlichtung ist, abgeschlossen. Beide Parteien unterwerfen sich durch einen vorher aufgesetzten Schiedsgutachtervertrag mit ihrer Unterschrift den Ausführungen des Sachverständigen. Die Beweissicherung muss dementsprechend besonders klar und nachvollziehbar erfolgen und erfordert vom Sachverständigen viel Sorgfalt, um keine wesentlichen Aspekte zu übersehen. Hauptziel des Schiedsgutachtens ist es, eine verbindliche technische und rechtliche Klärung herbeizuführen ohne langwierige und kostspielige gerichtliche Auseinandersetzung.


Schlichtung/ Mediation

Die Verfahrensarten sind freiwillig und unverbindlich und hängen von der Kooperationsbereitschaft der Parteien ab. Scheitern die Bemühungen des Schlichters/Mediators, bleibt der Weg zu einem staatlichen Gericht weiterhin offen. Bei der Schlichtung wird erwartet, dass der hinzugezogene Gutachter aus seinen Erkenntnissen heraus, die nicht zwangsläufig auf einer bis ins Letzte vorgenommenen Ursachenforschung beruhen, einen Einigungsvorschlag unterbreiten soll, der jedoch unverbindlich bleibt.


Bei der Mediation steht mehr die Hinführung auf eine Lösung im Vordergrund, wobei der Mediator vornehmlich durch Fragen herausfinden muss, was die Parteien eigentlich wollen, um sie bei der Findung einer einvernehmlichen Lösung zur Beendigung der Auseinandersetzung zu unterstützen. Wichtig ist in diesem Falle, dass ein Ergebnisprotokoll angefertigt wird.


Gerichtsgutachten

Diesen von privater Seite initiierten Methoden des Umgangs mit einer Streitigkeit über Baufragen stehen die gerichtlichen Beweisverfahren gegenüber. Hier unterscheidet man das selbständige Beweisverfahren und die Beweisaufnahme während des Gerichtsprozesses. Ersteres kann auch ohne Rechtsstreit erfolgen, um zum Beispiel im Vorfeld eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen. Das Gericht gibt der Angelegenheit dabei lediglich einen „offiziellen Rahmen“ und bleibt in der Sache eher im Hintergrund. Für beide Verfahren beauftragen die Gerichte in der Regel öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige (z.B. von der Handwerkskammer oder Industrie- und Handelkammer) zur Bearbeitung von Beweisfragen. Diese sind im sogenannten Beweisbeschluss gestellt. Es geht im selbständigen Beweisverfahren allein um Feststellungen von Tatsachen. Deshalb kommt den Fragen, auf die sich der Sachverständige ausschließlich konzentrieren muss, eine besondere Bedeutung zu. Das muss auch der Handwerker wissen, der seinen Anwalt in einer Streitigkeit darauf drängen sollte, genau die richtigen Fragen zu stellen. Denn in der Regel werden sie vom Antragsteller und ggf. vom Antragsgegner formuliert und vom Richter in den meisten Fällen unverändert in den Beweisbeschluss übernommen.


Wichtig: Die richtigen Fragen stellen

Ein Beispiel soll zeigen, worauf es ankommt:

Es wird Parkett in einer Werksortierung „rustikal“ (mit Ästen, jedoch ohne schwarze Fraßgänge) bestellt, verlegt wird jedoch eine Werksortierung „rustikal-antik“ (mit Ästen und schwarzen Fraßgängen).

Heißt nun die Frage im Beweisbeschluss des anschließenden Streitfalles lediglich:

„Weist der Boden schwarze Fraßgänge auf?“ So ist der Ausgang des Streites vorhersehbar.

Anders jedoch, wenn es der Parkettleger nicht versäumt, die Beweisfrage der Gegenpartei um folgende drei Fragen ergänzen zu lassen:

1) Geht von den Fraßgängen die Gefahr eines erneuten Insektenbefalls aus?

2) Beeinträchtigen die Fraßgänge die technische Nutzbarkeit und Funktion des Bodens?

3) Wird der rustikale optische Gesamteindruck einer „Werkssortierung Rustikal“ durch die Fraßgänge gemindert?


Alle drei Ergänzungsfragen wird der Sachverständige mit „nein“ beantworten. Ohne diese Antworten wären die nicht vereinbarungsgemäßen schwarzen Fraßgänge aus juristischer Sicht als „wesentliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit“ und damit als Mangel zu werten. Erst durch Antworten auf die Zusatzfragen sind die Fraßgänge als „unwesentliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit“ erkennbar und so zu bewerten.Prof. Andreas Rapp, ö.b.v Sachverständiger, Leibniz Universität Hannover | Walter Pitt walter.pitt@t-online.de



Eine Checkliste mit weiteren Erfolgskriterien finden Sie in der Februarausgabe der bwd auf Seite 39.



Quelle: Weithaas, J. 2004: Außergerichtliche Streitschlichtung durch den Sachverständigen. In: Tagungsband Oswald, R. (2005): Aachener Bausachverständigentage 2004: Risse und Fugen in Wand und Boden.