Vorsteuerabzug bei E-Rechnung Wie Sie E-Rechnungen kontrollieren

Um aus elektronischen Eingangsrechnungen Vorsteuern abziehen zu können, müssen diese auf Echtheit und Lesbarkeit überprüft werden.

Wie Sie E-Rechnungen kontrollieren

Seit 1. Juli 2011 können Unternehmer aus elektronischen Eingangsrechnungen Vorsteuern abziehen, selbst wenn die elektronische Rechnung keine digitale Signatur enthält. Es muss jedoch durch ein innerbetriebliches Kontrollverfahren die Echtheit, die Unversehrtheit und die Lesbarkeit der Rechnung sichergestellt sein.

Doch wie muss dieses innerbetriebliche Kontrollverfahren aussehen und welche Auswirkung hat es auf den Vorsteuerabzug? Ein Entwurf eines BMF-Schreibens zur elektronischen Rechnung vom 1. Februar 2012 gibt hierzu die Antwort. Danach gilt für den Vorsteuerabzug Folgendes:


Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist eine ordnungsgemäße Rechnung mit allen erforderlichen Rechnungsangaben (§ 14 Abs. 4 UStG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann der Vorsteuerabzug nicht einfach gekippt werden, wenn das innerbetriebliche Kontrollverfahren nicht durchgeführt wird.


bwd -Tipp: Setzen Sie auf das Vier-Augenprinzip und lassen Sie die Eingangsrechnungen durch zwei Personen Ihres Handwerksbetriebs auf die erforderlichen Rechnungsangaben abklopfen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, sollte sichergestellt sein, dass elektronische Rechnungen so archiviert werden, dass eine nachträgliche Änderung nicht mehr möglich ist.


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