Ist das Geld knapp, können auch private Gegenstände ins Betriebsvermögen eingelegt und steuerlich gewinnmindernd berücksichtigt werden.
Einlage von Gegenständen
Gegenstände für den Handwerksbetrieb müssen nicht immer gekauft werden. Ist das Geld knapp, können auch private Gegenstände ins Betriebsvermögen eingelegt und steuerlich gewinnmindernd berücksichtigt werden. Wer einen Gegenstand innerhalb von drei Jahren nach dem Kauf in seinen Betrieb einlegt, muss bestimmte Vorschriften beachten. Vom Kaufpreis des Gegenstandes sind in diesem Fall nämlich die bereits vorgenommenen Abschreibungsbeträge bzw. bei Gegenständen des Privatvermögens eine fiktive Abschreibung abzuziehen. Beträgt der verbleibende Restwert maximal 150 Euro, ist der Sofortabzug des eingelegten Gegenstandes zwingend vorzunehmen. Liegt der Einlagewert zwischen 150 und 1.000 Euro, ist der eingelegte Gegenstand einem Sammelposten zuzuordnen und verteilt auf fünf Jahre abzuschreiben.
Beispiel: Ein selbstständiger Handwerker hat sich privat vor einem Jahr einen High-Tech-Drucker für 1.000 Euro gekauft. Dieses Gerät legt er nun in seinen Betrieb ein. Da Drucker eine Nutzungsdauer von drei Jahren haben, muss der Selbstständige für das zurückliegende Erwerbsjahr 333 Euro fiktive Abschreibung abziehen. Der Wert des Druckers, der nach der Einlage noch gewinnmindernd abgeschrieben werden darf, beträgt also noch 667 Euro. Wird ein Gegenstand aus dem Privatvermögen in den Betrieb eingelegt, bei dem der Kauf bereits mehr als drei Jahre zurückliegt, ist der Einlagewert zu schätzen. Der Einlagewert entspricht in diesem Fall dem Marktwert des Gegenstandes im Zeitpunkt der Einlage.