Erben Kinder von ihren Eltern das Eigenheim, kann es angesichts der hohen Immobilienpreise schnell zu einer hohen Erbschaftsteuerfestsetzung kommen. Wer kein Geld für die Steuerzahlung hat, sollte die geerbte Immobilie besser selbst beziehen und kann so die Erbschaftssteuer vermeiden.
Wird eine geerbten Immobilie durch den Erben mindestens 10 Jahre selbst genutzt, verzichtet das Finanzamt auf die Erbschaftsteuer (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG).
Steuerbefreiung nur unter bestimmten Voraussetzungen
Die Finanzämter sind aber sehr streng, wenn es um die Steuerbefreiung für das geerbte Eigenheim geht. Zieht nämlich nicht der Erbe in das bisherige Familieneigenheim ein, sondern ein anderes Familienmitglied, ist die Steuerbefreiung verloren. Denn die Steuerbefreiung setzt eindeutig voraus, dass der Erbe – und niemand anderes – das Familieneigenheim weiterhin zu eigenen Wohnzwecken nutzen muss (BFH, Urteil v. 5.10.2016, Az. II R 32/15).
Die Richter des Bundesfinanzhofs führten dazu noch Folgendes aus:
- Die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung zur Nutzung an Dritte stellt keine Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken dar.
- Das gilt auch, wenn das geerbte Familieneigenheim unentgeltlich an Angehörige überlassen wird.
- Diese Befreiungsvorschrift ist an sich schon verfassungsrechtlich bedenklich. Eine Anwendung dieser Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus, wäre verfassungsrechtlich noch bedenklicher.
bwd Steuertipp: Erben Sie eine Immobilien von Ihren Eltern, die deren Familieneigenheim war und der Wert der Immobilie liegt über ihren persönlichen Erbschaftsteuerfreibetrag von 400.000 Euro, sollten Sie zur Vermeidung von Erbschaftsteuer unbedingt selbst in diese Immobilie einziehen.