Steht fest, dass der Gewinn Ihres Handwerksbetriebs im Jahr 2014 nicht das Vorjahres-Niveau erreichen wird und dass die Steuerbelastung deutlich niedriger ausfallen wird, sollten Sie das auch dem Finanzamt mitteilen. Mit plausiblen Nachweisen führt das zur Minderung der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen für das 4. Quartal 2014.
Um die Herabsetzung der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen für das 4. Quartal 2014 zu erreichen, empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:
- Führen Sie einen Zwischenabschluss – jetzt und heute – durch und geben Sie an, wie hoch die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für Ihren Betrieb bis zum 31. Dezember 2014 ausfallen werden.
- Geben Sie das voraussichtliche zu versteuernde Einkommen zum 31. Dezember 2014 an und erläutern Sie, warum es im Vergleich zum Vorjahr sinken wird.
- Beantragen Sie die Herabsetzung der laufenden Vorauszahlungen für das 4. Quartal 2014.
Beispiel: Unternehmer Huber ist selbständiger Handwerker mit einem Einzelunternehmen. Seine laufenden Vorauszahlungen zur Einkommensteuer betragen 40.000 Euro (4 x 10.000 Euro) und 2.200 Euro Solidaritätszuschlag (4 x 550 Euro). In einem Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen weist er nach, dass seine Steuerlast 2014 nur 35.000 Euro zzgl. 1.925 Euro Soli beträgt.
Höhe der Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen 4/2014
Vorauszahlung bisher | 40.000 Euro |
Vorauszahlung neu | 35.000 Euro |
MInderung der ESt-Vorauszahlungen für das 4. Quartal 2014 | 5.000 Euro |
MInderung der Soli-Vorauszahlungen für das 4. Quartal 2014 | 275 Euro |
Tipp: Stellen Sie den Antrag bis zum 10. Dezember 2014 (= Fälligkeitstermin für Vorauszahlungen des 4. Quartals 2014). Denn das Finanzamt muss ja auch Zeit haben, sich mit dem Herabsetzungsantrag auseinander zu setzen und gegebenenfalls Fragen zu stellen.