Der Fachverband der Hersteller elastischer Bodenbeläge (FEB) erklärt zum EuGH-Urteil: „Der Klagegegenstand und damit auch das Urteil beziehen sich ... nur auf die drei Produktkategorien ‚Rohrleitungsdichtungen aus thermoplastischem Elastomer‘, ‚Wärme-Dämmstoffe aus Mineralwolle‘ und ‚Tore, Fenster und Außentüren‘. Erfasst in den harmonisierten Normen EN 681-2:2000, EN 13162:2008 und EN 13241-1.
Deshalb bringt dieses Urteil keine Änderung der Rechtslage für die Hersteller und für die Verarbeiter von Bodenbelägen. Nach wie vor müssen elastische, textile Bodenbeläge und Laminat der EN 14041, der BauPVO – Bauprodukteverordnung und in Bezug auf VOC auch der Bauregelliste Teil B entsprechen. Folglich sind AbZ und Ü-Symbol neben den weiteren Vorgaben der BauPVO auch weiterhin gesetzlich vorgeschrieben.“