bwd Tipp Auch das Firmenfahrrad ist steuerlich absetzbar

Nicht nur der Firmenwagen lässt sich steuerlich absetzen. Handwerker können beim Finanzamt auch das Firmenfahrrad geltend machen. Doch dabei gilt: entweder ein Fahrtenbuch führen oder die 1-Prozent-Regel beachten.

Fahrradfahren hält fit und schont die Umwelt. Wer keine allzu langen Strecken zurücklegen oder große Mengen an Material transportieren muss, kann auch die dienstlichen Wege mit dem Rad zurücklegen. Arbeitgeber können das unterstützen, indem sie ihren Mitarbeitern Fahrräder als Dienstfahrzeuge zur Verfügung stellen.

Werden diese auch privat genutzt, gelten hierbei die gleichen Steuerregeln wie bei Dienstautos. Ein bestimmter geldwerter Vorteil muss vom Arbeitnehmer versteuert werden – zu einem Prozent vom Listenpreis des Fahrzeugs. Dieses eine Prozent des individuellen Satz der Einkommensteuer ist pauschal für jeden Monat der Nutzung anzurechnen. Das gilt sowohl für normale Fahrräder als auch für solche mit Hilfsmotor – E-Bikes oder Pedelecs .

Als Alternative kann der Radfahrer als ein Fahrtenbuch führen und jede einzelne Fahrt getrennt nach dienstlichen und privaten Anlässen festhalten. Er muss dann den errechneten Anteil der privaten Nutzung versteuern.

Pendlerpauschale fürs Fahrrad 

Die Regelungen gelten bereits seit über einem Jahr und stellen Diensträder steuerlich den Dienstwagen in etwa gleich. Vorher mussten die Dienstfahrräder bzw. der geldwerte Vorteil, den der Arbeitgeber damit gewährt, mit dem vollen Einkommenssteuersatz versteuert werden. Der Allgemeine Deutsche Fahrrad Club (ADFC) sieht gegenüber den Firmenwagen sogar noch weitere Vorteile, denn der Weg zur Arbeit muss nicht mit 0,03 Prozent je Entfernungskilometer zusätzlich versteuert werden.

Ein Rechenbeispiel des ADFC: Kostet das Fahrrad 1.099 Euro, zahlt der Fahrer auf 1.000 Euro monatlich ein Prozent Einkommensteuer und in der Regel auch die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung. Der Listenpreis des Fahrrads wird auf volle 100 Euro abgerundet. Berechnungsgrundlage sind also zehn Euro. Bei einem individuellen Steuersatz von 25 Prozent würden etwa 4,50 Euro Lohnsteuer und Sozialabgaben anfallen.

Ein weiteres Plus für Radfahrer ergibt sich daraus, dass zusätzlich die Pauschale für den Arbeitsweg von 0,30 Euro je Entfernungskilometer auch mit dem Dienstrad geltend gemacht werden kann.