bwd Tipp Mit Gütertrennung Steuern sparen

Wer bei der Eheschließung keinen Ehevertrag schließt, für den gilt automatisch der Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach § 1363 BGB. Ehegatten haben aber auch die Möglichkeit Gütertrennung zu vereinbaren. Dadurch haben Unternehmer die Chance, Steuern zu sparen.

Der Clou an der Vereinbarung der Gütertrennung während der Ehe: Es entsteht für einen Ehegatten wegen der Beendigung der Zugewinngemeinschaft eine Zugewinnausgleichsforderung nach § 1378 BGB. Und diese Ausgleichsforderung gehört nicht zum schenkungssteuerbaren Erwerb (§ 5 Abs. 2 ErbStG). Damit können selbst teuerste Vermögensgegenstände von einem Ehepartner steuerfrei auf den anderen Ehepartner übertragen werden.

Nach der Erfüllung der Zugewinnausgleichsforderung können die Ehegatten den Ehevertrag notariell erneut ändern und wieder von der Gütertrennung zur Zugewinngemeinschaft wechseln. Deshalb die Bezeichnung dieses Steuersparmodells als "Güterstandsschaukel". Der Bundesfinanzhof hat diese steueroptimierten Änderungen zum Güterstand übrigens als zulässig anerkannt (BFH, Urteil v. 12.7.2005, Az. II R 29/02).

Tipp: Neben den steuerlichen Vorteilen einer steuerfreien Übertragung von Vermögen von einem auf den anderen Ehegatten, kann dadurch auch eine Sicherung des Vermögens erreicht werden, sollte ein Inhaftungnahme des übertragenden Ehegatten in seiner Eigenschaft als Gesellschafter-Geschäftsführer drohen. Wichtig: Dieses Steuersparmodell sollte immer von einem Steuerberater begleitet werden.