Baumärkte und Hersteller von Produkten für Handwerker gewähren bei Erreichen bestimmter Abnahmemengen meist rückwirkende Rabatte. Doch Vorsicht: diese Rabattzahlungen müssen als Betriebseinnahme versteuert werden.
Das Finanzamt sucht nicht nur gezielt nach Rabatten, weil diese als Betriebseinnahme versteuert werden müssen. Durch Rückrechnung erhält der Prüfer des Finanzamts vielmehr Rückschlüsse über den Wareneinsatz. Und durch den Wareneinsatz kann der Prüfer wiederum verproben, ob der Handwerker alle Einnahmen korrekt erfasst hat.
Beispiel: Die selbständige Handwerkerin Müller kaufte 2013 bei einem Baumarkt Waren in Höhe von 20.000 Euro. Dafür bekommt Sie 2014 einen Rabatt von 1.000 Euro gutgeschrieben. Der Prüfer des Finanzamts findet aber nur Eingangsrechnungen des Baumarktes in Höhe von 15.000 Euro.
Folge: Hier unterstellt der Prüfer, dass der Wareneinsatz verkürzt wurde, weil die Waren für Leistungen verwendet wurden, für die keine Betriebseinnahmen verbucht wurden.
Dabei muss der Grund für die Differenzen gar nicht unbedingt mit einer Steuerhinterziehung zusammenhängen. Es kann ja auch sein, dass ein Handwerker im Baumarkt Waren für sich privat und für Verwandte, Bekannte und Freunde gekauft hat, um in den Genuss des Rabatts zu kommen. Hier ist jedoch der Handwerker gegenüber dem Finanzamt in der Beweislast.
Tipp: Da Rabatt- und Bonusvereinbarungen in aller Regel das Interesse des Finanzamts wecken, empfiehlt es sich, detaillierte Aufzeichnungen zu führen, welche Wareneinkäufe über das Rabattkonto privat und welche betrieblich veranlasst waren. Nur mit diesen Aufzeichnungen kann ein Handwerker die Vermutung des Finanzamts, Betriebseinnahmen seien nicht korrekt erfasst worden, plausibel widerlegen.