Sind Sie ein beherrschender GmbH-Gesellschafter, müssen Sie das erstmalige Weihnachts- oder Urlaubsgeld in 2017 sowie die erstmalige Tantieme für 2017 oder die klassische Gehaltserhöhung unbedingt noch im Dezember 2016 beschließen. Andernfalls droht eine verdeckte Gewinnausschüttung.
Sie sind ein beherrschender Gesellschafter, wenn Sie zu mehr als 50 Prozent an der GmbH beteiligt sind und deshalb Ihren Willen durchsetzen können. Und bei beherrschenden Gesellschaftern erkennt das Finanzamt die Gehaltserhöhung oder die erstmalige Auszahlung einer Tantieme nur an, wenn diese im Vorhinein vereinbart wird. Deshalb sollten Sie die Gehaltserhöhungen für 2017 noch im Dezember per Gesellschafterbeschluss vereinbaren. Werden Sie 2016 nicht mehr aktiv und das Finanzamt bemerkt diesen Mangel, sind die Zahlungen bis zur erstmaligen Vereinbarungen eine verdeckte Gewinnausschüttung.
Beispiel:
Sie gönnen sich erstmals im Jahr 2017 ein Weihnachtsgeld von 5.000 Euro und eine angemessene Tantieme 2017 in Höhe von 20.000 Euro. Sie vereinbaren diese Gehaltserhöhung für 2017 jedoch nicht bereits im Dezember 2016, sondern erst im Mai 2017. Folge: Bemerkt das Finanzamt diesen Mangel, stuft es vom Weihnachtsgeld und der Tantieme einen Betrag von 7/12, also 14.583 Euro (= 25.000 Euro x 7/12), als verdeckte Gewinnausschüttung ein.
Steuerliche Folgen einer verdeckten Gewinnausschüttung
Bei Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung müssen die festgestellten Beträge dem zu versteuernden Einkommen der GmbH wieder hinzugerechnet werden. Als Gesellschafter müssen Sie die verdeckte Gewinnausschüttung als Kapitalertrag versteuern.
bwd-Steuertipp: Dass beim Weihnachtsgeld 2017, beim Urlaubsgeld 2017 oder bei der Tantieme 2017 bei zu später Vereinbarung eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, begründen die Finanzämter und der Bundesfinanzhof damit, dass diese Gehaltsbestandteile während des ganzen Kalenderjahrs – also Monat für Monat – verdient werden.