Möchte ein Unternehmer eine Vorsteuererstattung, gewährt das Finanzamt diese nur, wenn eine Rechnung auf seinen Namen vorliegt. Die Richter des Europäischen Gerichtshofs haben nun jedoch ein erfreuliches Urteil gefällt.
Nutzt ein Selbständiger ein steuerlich anerkanntes, häusliches Arbeitszimmer in einer Immobilie, die ihm zusammen mit seiner Frau gehört, kann er für die durch dieses Arbeitszimmer angefallenen Kosten in Höhe seines Anteils Vorsteuern abziehen.
Der Europäische Gerichtshof reihte sich mit diesem Urteilsspruch zum wiederholten Mal in die großzügige Rechtsprechung der letzten Jahre ein, wenn es um den Vorsteuerabzug für unternehmerisch genutzte Immobilien ging (EuGH, Az. C-25/03).
Erwarben Ehegatten gemeinsam eine Immobilie, versagte das Finanzamt dem Unternehmer den Vorsteuerabzug für seinen Teil meist mit der Begründung, die Rechnung sei nicht an ihn adressiert beziehungsweise die Umsatzsteuer in der Rechnung sei nicht aufgeteilt.
Vorsteuererstattung auch bei gemeinsam gebautem Haus zulässig
Erwerben oder bauen Sie mit Ihrem Ehepartner ein Haus und möchten einen Teil dieses Hauses Ihrem Unternehmensvermögen zuordnen, steht Ihnen die Vorsteuer nach Ansicht der EuGH-Richter im Verhältnis Ihres Eigentumsanteils auch dann zu, wenn
- die Rechnungen für den Hauskauf oder -bau auf den Namen beider Ehegatten lautet,
- die Umsatzsteuer nicht auf beide Partner aufgeteilt ist,
- der Nicht-Unternehmer-Ehegatte die Rechnungen begleicht.
bwd-Steuertipp: Betreffen bestimmte Kosten jedoch explizit einen von Ihnen betrieblich genutzten Raum, sollten Sie in diesem Fall eine nur auf Ihren Namen adressierte Rechnung verlangen. Andererseits würde Ihnen die Vorsteuer aus dieser Rechnung ebenfalls nur nach Ihrem Eigentumsanteil an der Immobilie zustehen.