Einzelunternehmer und Selbständige, die ihren Betrieb in Form einer Personengesellschaft führen, können bei Abgabe der Einkommensteuererklärung 2015 beantragen, dass ihr nicht entnommener Gewinn nur mit 28,25 Prozent versteuert wird. Doch dies klingt nur auf den ersten Blick verlockend.
Erzielt ein Unternehmen in Form eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft einen Gewinn von 100.000 Euro und entnimmt für sein tägliches Leben nur 60.000 Euro, kann er bei Abgabe seiner Steuererklärung mit einem Kreuzchen beantragen, dass die restlichen 40.000 Euro nur mit 28,25 Prozent besteuert werden.
Mit Solidaritätszuschlag kommt er mit Steuern von 11.922 Euro davon. Doch braucht er seine 40.000 Euro in späteren Jahren dann doch wieder für private Zwecke, muss er nochmals 25 Prozent Steuern nachzahlen. Wer nachrechnet, kommt hier auf eine gesamte Steuerbelastung von knapp 49 Prozent, also einer Steuerbelastung, die noch über dem Satz für Spitzenverdiener liegt (BMF, Schreiben v. 11.8.2008, Az. IV C 6 – S 2290-a/07/10001).
Für wen lohnt sich der ermäßigte Steuersatz?
Diese Regelung ist eigentlich für gut betuchte Einzelunternehmer oder Personengesellschafter, die so viel verdienen, dass sie ihre Gewinne nie komplett aus dem Unternehmen entnehmen werden. Profitieren sollen vor allem diejenigen, die viel Geld in ihren Betrieb investieren. "Normale" Steuerzahler, die froh sind, wenn ihr Betrieb so viel abwirft, dass man gut leben kann, sollten diese so genannte "Thesaurierungsbesteuerung" besser nicht wählen. Selbst wenn einem Selbständigen das Geld für Steuernachzahlungen fehlt und von der Bank kein Kredit mehr zu erwarten ist, sollte zusammen mit einem Steuerberater nach einer anderen Lösung gesucht werden (z.B. Ratenzahlung ans Finanzamt).
Wie läuft das Prozedere bei der Beantragung ab?
Von diesem "Steuerprivileg" – wenn man es so nennen mag – profitieren nur Einzelunternehmer und Personengesellschafter, die zu mehr als 10 Prozent an einer Personengesellschaft beteiligt sind oder deren Anteil mehr als 10.000 Euro beträgt. Außerdem setzt das Finanzamt eine Gewinnermittlung mittels Bilanzierung voraus. Handwerker, die ihren Gewinn nach der einfachen Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, müssen sich also keine Gedanken machen. Für sie gilt diese fragwürdige Regelung nicht.
Der Antrag auf die zunächst günstigere Besteuerung wird mit Einreichung der Steuererklärung abgegeben, und kann bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids noch zurückgezogen werden. Muss ein Selbständiger seinen bisher begünstigt besteuerten Gewinn entnehmen, weil er bei Übernahme eines Betriebs Erbschafts- oder Schenkungssteuer ans Finanzamt überweisen muss, wird hierfür ausnahmsweise auf die 25%-ige Nachversteuerung verzichtet.
Tipp: Ein Hintertürchen lässt die Finanzverwaltung allen offen, die unkundig den günstigen Steuersatz wählen und später das Geld für eine Nachversteuerung nicht mehr aufbringen können. Würde die sofortige Begleichung eine erhebliche Härte darstellen, kann das Finanzamt die geschuldete Steuer für einen Zeitraum von zehn Jahren zinslos stunden. Ein gefährliches Spiel – denn wann eine erhebliche Härte vorliegt, entscheidet das Finanzamt je nach Sachlage.