Nutzen Unternehmer den Firmenwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb, lässt das Finanzamt nur die Entfernungspauschale von 0,30 Euro je Kilometer für die einfache Strecke zum Abzug zu. Das führt meist zur Kürzung des Betriebsausgabenabzugs. Doch diese lässt sich möglicherweise deutlich drücken.
Ohne Fahrtenbuch müssen Sie den Korrekturbetrag für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb nach der 0,03%-Schätzmethode ermitteln (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 EStG). Wie die nichtabziehbaren Betriebsausgaben dabei ermittelt werden, verdeutlicht das folgende Praxisbeispiel:
Beispiel: Der Bruttolistenpreis Ihres Firmenwagens beträgt 30.000 Euro. Sie nutzen dieses Fahrzeug an 100 Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb (einfache Strecke 25 km).
Bruttolistenpreis 30.000 Euro x 0,03% x 25 km x 12 Monate | 2.700 Euro | |
- | Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb (100 Fahrten x 25 km x 0,30 Euro/km) | -750 Euro |
= | Nichtabziehbare Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb | 1.950 Euro |
Arbeitnehmer genießen Privileg
Fährt ein Arbeitnehmer an weniger als 180 Tagen mit seinem Dienstwagen zu seiner ersten Tätigkeitsstätte, darf er den geldwerten Vorteil nach der 0,002%-Regelung ermitteln. Das würde für unseren Unternehmer in unserem Beispielsfall folgende steuerliche Auswirkung haben:
Bruttolistenpreis 30.000 Euro x 0,002% x 25 km x 100 Fahrten | 1.500 Euro | |
- | Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb (100 Fahrten x 25 km x 0,30 Euro/km) | -750 Euro |
= | Nichtabziehbare Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb | 750 Euro |
Diese zweite Variante zur Ermittlung der nichtabziehbaren Betriebsausgaben eines Unternehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb erlaubt die Finanzverwaltung ausdrücklich nur Arbeitnehmern, nicht dagegen Unternehmern.
Tipp: Dazu läuft ein vielversprechender Musterprozess beim Bundesfinanzhof (Az. III R 25/14). Unternehmer sollten die nichtabziehbaren Betriebsausgaben nach der 0.002%-Methode ermitteln, das Finanzamt darüber informieren und gegen nachteilige Steuerbescheide Einspruch einlegen.