Die Richtlinie stellt klar, dass Unternehmer eine Rückstellung für ausstehende Gewerbesteuerzahlungen bilden dürfen.
Nach monatelanger Verzögerung wurden nun endlich die Einkommensteueränderungsrichtlinien 2012 (EStÄR 2012) im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Die Richtlinien bergen steuerliche Verschärfungen wie die neue Definition der Herstellungskosten. Es gibt jedoch auch einige vorteilhafte Klarstellungen.
Eine vorteilhafte Klarstellung findet sich in den am 28. März 2013 veröffentlichten EStÄR 2012 insbesondere in Richtlinie 5.7 Abs. 1 Satz 2 zur Gewerbesteuerrückstellung. Die Richtlinien stellen klar, dass Unternehmer in ihrer Bilanz eine Rückstellung für ausstehende Gewerbesteuerzahlungen bilden dürfen, obwohl die Gewerbesteuer ja eine nach § 4 Abs. 5b EStG nicht abziehbare Betriebsausgabe darstellt. Die Rückstellung für die Gewerbesteuer wirkt sich also nicht auf den Gewinn aus, jedoch sehr wohl auf den Wert des Betriebsvermögens.
Herstellungskosten neu ermitteln
Beispiel: Der bilanzierende Handwerker Huber möchte gerne für geplante Investitionen den 40-prozentigen Investitionsabzugsbetrag abziehen. Der Wert des Betriebsvermögens darf dafür aber nicht mehr als 235.000 Euro betragen. Er beträgt jedoch tatsächlich 270.000 Euro. Bildet Huber jedoch eine Rückstellung für ausstehende Gewerbesteuerzahlungen in Höhe von 40.000 Euro, sinkt der Wert des Betriebsvermögens auf 230.000 Euro.
Folge: Huber kann den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG geltend machen.
bwd Tipp: Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater, ob die Einkommensteueränderungsrichtlinien 2012 weitere positive Änderungen für Sie bereithalten. Ab 2013 sind die Herstellungskosten neu zu ermitteln. Klären Sie mit Ihrem Steuerberater, ob in diesem Zusammenhang möglicherweise neue Kostenstellungen geschaffen werden müssen.