FEB (Fachverband der Hersteller elastischer Bodenbeläge) abZ bleibt vorgeschrieben

Wie der FEB meldet, hat der EuGH jetzt ein Feststellungsurteil zur allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ) erlassen. Demnach werden keine nationalen Regelungen aufgehoben, die abZ ist weiterhin vorgeschrieben. 2016 sollen die Bauregelliste B Teil 1 und sonstige Zusatzanforderungen an harmonisierte Bauprodukte vollständig aufgehoben werden.

Nach wie vor besteht eine erhebliche Unsicherheit bei den betroffenen Unternehmen darüber, ob die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung weiterhin notwendig ist? Wer darf sie erteilen? Muss eine bestehende abZ überhaupt noch verlängert werden?

Mitgliedstaaten müssen Eigeninitiative ergreifen

Das EuGH hat jetzt ein „Feststellungsurteil“ erlassen. Dieses Urteil hebt keine nationalen Regelungen auf, die nach der Auffassung des EuGH gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen. Das Urteil verpflichtet jedoch laut FEB (Fachverband der Hersteller elastischer Bodenbeläge) den Mitgliedsstaat, aus eigener Initiative und nach eigener Entscheidung die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil ergeben.

Die Maßnahmen des DIBt

Folgende Maßnahmen wird das DIBt ergreifen:

  • Für die drei Produkte, auf die sich das Urteil bezieht, wurden die Regelungen in der Bauregelliste B Teil 1 bereits im Dezember 2014 außer Vollzug gesetzt.
  • Ab sofort wird das DIBt für diese drei Produkte keine bauaufsichtlichen Zulassungen mehr erteilen.
  • Zusätzlich überarbeitet das DIBt die Bauregellisten. Alle sofort verzichtbaren Zusatzanforderungen sollen nach Beratung in den Gremien der Bauministerkonferenz voraussichtlich zum 31. Juli 2015 ersatzlos entfallen. Bis zu einer weiteren Information vom DIBt bleiben diese Bauregellisten jedoch unverändert bestehen.

Für alle weiteren Produkte gelten die Bauregellisten und technischen Bestimmungen zunächst unverändert fort und an dem bauaufsichtlichen Schutzniveau wird festgehalten.

abZ ist weiterhin gesetzlich vorgeschrieben

Das bedeutet: Eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung ist weiterhin gesetzlich vorgeschrieben und wird vom DIBt erteilt. Genauso wie bestehende Zulassungen durch das DIBt verlängert werden.

Aufhebung zusätzlicher Anforderungen bis Oktober 2016 geplant

Bis zum 15. Oktober 2016 sollen die Bauregelliste B Teil 1 und sonstige Zusatzanforderungen an harmonisierte Bauprodukte vollständig aufgehoben werden. Für die über diesen Zeitraum hinaus geltenden Zulassungen werden Übergangsfristen geschaffen und Zulassungsanträge für eine abZ werden nur noch bis zum 31. Januar 2016 angenommen.

FEB sieht Planungssicherheit

„Grundsätzlich schafft das DIBt mit diesen Informationen etwas Planungssicherheit für die Hersteller, was erst mal zu begrüßen ist“, kommentiert Hans Joachim Schilgen, Geschäftsführer des FEB, die Nachrichten des DIBt. „Wir vom FEB haben immer betont, dass die abZ durch das EuGH-Urteil nicht abgeschafft wurde. Unklar bleibt jedoch, wie es ab Oktober 2016 weitergeht. Wünschenswert wäre eine europäische Lösung, zum Beispiel durch eine überarbeitete EN 14041, die dann auch die bisher fehlenden Regeln zur VOC-Prüfung enthält. Die Hersteller von Bodenbelägen können nur die weiteren Entwicklungen abwarten. Der FEB und seine Mitglieder prognostizieren jedoch auch zukünftig hohe Standards für Sicherheits- und Schadstoffprüfungen zum Vorteil der Verarbeiter und Bewohner und werden diese auch weiterhin bieten.“