Steuer-Verhaltensknigge Was tun, wenn der Prüfer kommt?

Wie sollten Handwerker reagieren, wenn Sie mit dem Inhalt der Prüfungsanordnung vom Finanzamt nicht einverstanden sind? Hier ein Steuer-Verhaltensknigge.

In 99 Prozent aller Fälle meldet der Prüfer des Finanzamts sich schriftlich mit einer Prüfungsanordnung an. Doch wie sollten Handwerker reagieren, wenn Sie mit dem Inhalt dieser Prüfungsanordnung nicht einverstanden sind? Hier ein Steuer-Verhaltensknigge.

Die Prüfungsanordnung des Finanzamts für eine Betriebs-, Umsatz- oder Lohnsteuerprüfung ist ein so genannter Verwaltungsakt. Und Verwaltungsakte könnten mit einem Einspruch angefochten werden, wenn Sie nicht einverstanden sind. Doch die Betonung liegt hier auf dem Wörtchen "könnten".

Einspruch besser nicht: Sind Sie mit den Inhalten  der Prüfungsanordnung nicht einverstanden, sollten Sie besser keinen Einspruch einlegen. Das führt bereits im Vorfeld der Prüfung zu Verstimmungen, die den Prüfer des Finanzamts dazu verleiten könnten, besonders streng zu prüfen.

Prüfungsbeginn: Passt Ihnen der Prüfungsbeginn nicht, bitten Sie schriftlich um eine Verlegung des Termins. Geht der Prüfer darauf nicht ein, kontaktieren Sie den Vorgesetzten des Prüfers und schildern Sie ihm die Gründe für die Verschiebung des Prüfungsbeginns. Bei guten Argumenten dürfte einer Verschiebung nicht im Wege stehen.

Prüfungsort: Möchten Sie lieber, dass die Prüfung beim Steuerberater stattfindet, ist die Verlegung des Prüfungsorts immer dann möglich, wenn Sie in der Firma keinen Platz haben oder niemanden, der den Prüfer betreuen kann.

Prüfungsjahre: Grundsätzlich umfasst die Prüfung drei Jahre, bei Vorliegen einer Selbstanzeige oder bei einer festgestellten Steuerhinterziehung ist sogar ein Prüfungszeitraum von elf Jahren (!) erlaubt (FG Düsseldorf, Urteil v. 26.9.2013, Az. 13 K 4630/12 AO).

bwd Tipp: Wer ein steuerlich schlechtes Gewissen hat und die Einreichung einer Selbstanzeige plant, muss diese vor Erhalt der Prüfungsanordnung ans Finanzamt schicken. Nach Eingang der Prüfungsanordnung ist die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige dahin.