Lohnsteuer Startphase für ELStAM noch im Jahr 2013

Der erstmalige Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) in 2013 ist verpflichtend. Was Sie als Arbeitgeber tun sollten.

Die Oberfinanzdirektion Koblenz hat in einer Onlinemeldung darauf aufmerksam gemacht, dass der erstmalige Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) in 2013 verpflichtend ist. Viele Arbeitgeber wissen das jedoch scheinbar nicht.

Der Testabruf der ELStAM-Daten zu Lohnsteuerabzug muss spätestens im Dezember für die Lohnsteueranmeldung November erfolgen. Die gute Nachricht: Sie können gleich nach diesem Testlauf wieder für sechs Monate aussetzen und weiterhin wie gewohnt die Lohnsteuer für Ihre Mitarbeiter nach deren Papierlohnsteuerkarte 2010 oder nach deren Papier-Lohnsteuerersatzbescheinigungen ermitteln (BMF, Schreiben v. 7.8.2013, Az. IV C 5 – S 2363/13/10003).

Härtefallantrag kann ELStAM vermeiden

Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten die Nichtteilnahme am neuen Abrufverfahren (ELStAM-Verfahren) zulassen (§ 39e Absatz 7 Satz 1 EStG). Die Teilnahme am Härtefallverfahren ist kalenderjährlich unter Darlegung der Gründe neu zu beantragen (§ 39e Absatz 7 Satz 4 EStG), gegebenenfalls rückwirkend bis zum Beginn des Kalenderjahres der Antragstellung.

bwd Tipp: Sie haben 2013 also zwei Möglichkeiten: Stellen Sie einen Härtefallantrag oder schaffen Sie die Voraussetzungen zur elektronischen Abholung der Lohnsteuerdaten Ihrer Mitarbeiter. Ohne Härtefallantrag oder ELStAM-Abruf drohen steuerliche Sanktionen (z.B. Zwangsgeldfestsetzung).