Wenn bei Bodenbauarbeiten Tätigkeiten mit hoher Staubbelastung ausgeführt, aber keine Maßnahmen zur Staubminderung ergriffen werden, können bauberufsgenossenschaftliche Aufsichtspersonen die Arbeit stoppen. Darauf weist die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) hin. Als Beispiele für Verfahren mit hoher Staubbelastung gelten: trocken Kehren/Abblasen von Staub, Stemmen, Meißeln von Estrich-/Betonflächen, Fliesen, Putzen ohne Absaugung, maschinelles trocken Schneiden, Schleifen, Fräsen [...]