bwd Tipp Steuerfalle bei Wein, Champagner & Co

Laden Sie Geschäftsfreunde oder Kunden zu einer Besprechung in ein Restaurant ein, sind die Bewirtungskosten nur zu 70 Prozent als Betriebsausgabe vom Gewinn abziehbar. Dasselbe soll für ausgeschenkten Wein gelten, der anlässlich einer Besprechung in den Firmenräumen stattfindet. Eine neue Sichtweise mit steuerlich fatalen Folgen.

Treffen Sie sich mit einem Kunden zu einer Besprechung in Ihren Büroräumen und schenken dabei ein gutes Tröpfchen Wein aus, handelt es sich bei den Kosten für den Wein nach Ansicht des Finanzgerichts Münster um Bewirtungsaufwendungen (FG Münster, Urteil v. 28.11.2014, Az. 14 K 2447/12 E, U). Damit diese Bewirtungsaufwendungen zu 70 Prozent als Betriebsausgabe vom Gewinn abgezogen werden dürfen, müssen jedoch noch zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sie müssen schriftliche Aufzeichnungen zum Tag der Bewirtung, zum Anlass der Bewirtung und zu den Teilnehmern führen und aufbewahren (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG).
  • Die Kosten für den Wein müssen als Bewirtungskosten getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufgezeichnet oder verbucht werden (§ 4 Abs. 7 EStG).

Besprechungen im Büro als Bewirtungskosten behandeln 

In der Praxis dürften diese zwei Voraussetzungen bei Besprechungen im Büro so gut wie nie erfüllt sein. Denn die Kosten werden meist auf sonstige Kosten verbucht und Aufzeichnungen zur Inhouse-Besprechung dürften bisher nicht geführt worden sein.

Tipp: Da damit zu rechnen ist, dass die Prüfer der Finanzämter dieses Urteil des Finanzgerichts Münster in der Praxis umsetzen werden, sollte auf Folgendes geachtet werden:

  • Schenken Sie Wein, Champagner oder Whiskey während einer Besprechung mit Kunden oder Geschäftspartnern in Ihren Firmenräumen aus, behandeln Sie diese Kosten besser als Bewirtungskosten und beachten Sie die beiden Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug.
  • Bewirtungskosten liegen danach stets vor, wenn während der Besprechung mehr als nur Aufmerksamkeiten wie Tee, Kaffee, Wasser, Saft oder Kekse gereicht werden.
  • Haben an dem Treffen in der Firma auch Sie als Unternehmer oder Ihre Mitarbeiter teilgenommen, sind diese anteiligen Kosten übrigens stets zu 100 Prozent als Betriebsausgabe vom Gewinn abziehbar.