Betrieblicher Pachtvertrag Unterschrift des Ehegatten steuerlich tabu

Pachten Sie als selbständiger Handwerker eine Werkstatt oder andere betriebliche Räume, beharren Vermieter oftmals darauf, dass auch der Ehepartner den Pachtbetrag unterzeichnet. Damit schulden beide Ehegatten die Pachtzahlungen, was das Ausfallrisiko für den Vermieter minimiert. Doch steuerlich hat die Unterschrift des Ehegatten einen Haken.

Pachtet ein selbständiger Handwerker Räumlichkeiten für seinen Handwerksbetrieb und auch der Ehegatte setzt seine Unternehmerschrift unter den Pachtvertrag, obwohl er gar nicht unternehmerisch tätig ist, ist das steuerlich problematisch. Denn die Finanzämter erstatten die Umsatzsteuer aus dem Mietvertrag nur zu 50 Prozent im Rahmen des Vorsteuerabzugs.

Rückendeckung erhalten die Finanzämter vom Finanzgericht Düsseldorf, das in vergleichbaren Fällen ebenfalls nur einen 50-prozentigen Vorsteuerabzug akzeptiert (Urteil v. 13.12.2013, Az. 1 K 2947/11).

Urteil hat Signalwirkung 

Beispiel: Der selbständige Bodenleger-Meister Huber pachtet ein Ladengeschäft, die Pacht beträgt im Monat 5.000 Euro zuzüglich 950 Euro Umsatzsteuer. Der Verpächter verlangt, dass auch Huber Ehefrau, Hausfrau, den Pachtvertrag mitunterzeichnet.

Folge: In diesem Fall erstattet das Finanzamt monatlich nur 475 Euro der Vorsteuern. Die restlichen 450 Euro erstattet das Finanzamt nicht, weil die Ehefrau nicht unternehmerisch tätig ist.

Tipp: Dieses Urteil hat für selbständige Handwerker, die Immobilien für ihren Handwerksbetrieb anmieten die folgenden beiden Signalwirkungen:

  1. Die Unterschrift des nichtunternehmerischen Ehegatten unter den betrieblichen Pachtvertrag ist tabu, um den 100-prozentigen Vorsteuerabzug   nicht zu riskieren .
  2. Hat Ihr Ehegatte einen Pachtvertrag mitunterzeichnet und das Finanzamt kippt den Vorsteuerabzug zu 50 Prozent, sollte Einspruch eingelegt werden. Denn beim Bundesfinanzhof ist zu dieser Thematik ein Musterprozess anhängig (BFH, Az. V R 4/14).