Wer Berufliches mit dem Geschäftspartner, Kunden oder Mitarbeitern bei einem gemeinsamen Essen bespricht, übernimmt nicht selten die Rechnung der Bewirtung. Doch nicht immer sind die gesamten Kosten steuerlich absetzbar. So klappt der Betriebsausgabenabzug.
- Geschenke an Geschäftsfreunde steuerlich absetzen
- Keine Pauschalsteuer für Bewirtungskosten
In der Praxis ist es üblich, dass Handwerksbetriebe das eine oder andere Projekt beim gemeinsamen Essen besprechen. Mit von der Partie ist hier immer das Finanzamt. Denn Bewirtungskosten sind in aller Regel nicht zu 100 Prozent als Betriebsausgaben abziehbar.
Das gilt beim Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug
Doch kein Grundsatz ohne Ausnahme, wie die folgende Kurzübersicht verdeutlicht.
| Zweck der Bewirtung | Abziehbar | Betriebsausgaben | Vorsteuererstattung |
|---|---|---|---|
| Bewirtung angestellter Arbeitnehmer | ja | 100% | 100% |
| Bewirtung freier Mitarbeiter | ja | 70% | 100% |
| Bewirtung Geschäftsfreunde/Kunden | ja | 70% | 100% |
| Bewirtung bei private Feier | nein | nein | nein |
| Bewirtung im Privathaushalt | nein (nur in Ausnahmen; Krankheit) | nein (bei Ausnahme 70%) | Nein (bei Ausnahme 100%n |
| Getränke, Snacks und belegte Brote für Kunden und Geschäftsfreunde im Betrieb | ja | 100% | 100% |
| Verköstigung (z.B. mit selbst hergestellten Lebensmitteln) | ja | 100% | 100% |
| Kundenschulungen | ja | 100% | 100% |
Tipp: Damit es mit dem Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug bei Bewirtungen klappt. Müssen Sie die folgenden beiden steuerlichen Besonderheiten beachten:
- Die Betriebsausausgaben für Bewirtungen sind auf einem separaten Konto zu verbuchen – getrennt von den übrigen Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 7 EStG).
- Zu der Rechnung müssen Sie detaillierte Angaben zum Zweck der Bewirtung machen und angeben, welche Personen (Namen und Firma angeben) an der Bewirtung teilgenommen haben.