bwd Tipp Vorsicht bei der Unterschrift des Mietvertrags

Mieten Ehegatten gemeinsam Büroräume oder eine Halle an, kann das steuerlich zu einem Problem werden. Zumindest dann, wenn nur einer von ihnen ein gewerbetreibender Unternehmer ist.

Zum Problemfall werden solche Mietverträge immer dann, wenn der Unternehmer den Vorsteuerabzug aus den Mietzahlungen geltend macht. Die Finanzämter und das Finanzgericht Düsseldorf sind sich einig, dass bei Unterzeichnung eines Mietvertrags für betriebliche Räume durch einen Unternehmer und einen Nicht-Unternehmer nur 50 Prozent der Vorsteuer erstattet werden können (FG Düsseldorf, Urteil v. 13.12.2013, Az. 1 K 2947/11 U).

Beispiel: Ein Handwerker betreibt eine Kfz-Werkstatt in gemieteten Räumlichkeiten (Büroräume, Wagenpflegehalle, Werkstatt, Parkplatz). Der Mietvertrag läuft jedoch nicht nur auf seinen Namen, sondern auch auf den Namen seiner Ehefrau, die jedoch nicht an dem Handwerksbetrieb beteiligt ist.  

Folge: Der Vorsteuerabzug aus den Mietzahlungen ist nur zu 50 Prozent zulässig.

Tipp: Um das Risiko des 50-prozentigen Verlusts des Vorsteuerabzugs zu verhindern, sind zwei Möglichkeiten denkbar:

  • Schließen Sie niemals einen Mietvertrag auf den Namen einer zweiten Person ab, wenn nicht beide am Handwerksbetrieb beteiligt sind. Suchen Sie nach anderen Lösungen zur Sicherstellung der Pachtzahlungen (z.B. Bürgschaft).
  • Beanstandet das Finanzamt den Vorsteuerabzug für Miet- und Pachtverträge, die auch auf den Namen eines Nicht-Unternehmers abgeschlossen sind, sollten Sie gegen die Vorsteuerkürzung Einspruch einlegen. Denn nun hat der Bundesfinanzhof in einem Revisionsverfahren das letzte Wort in diesem Streitfall.