Arbeitet der Ehepartner eines Unternehmers mit im Betrieb, darf er auch einen Dienstwagen für betriebliche und private Fahrten nutzen. Doch wer kein Problem mit dem Finanzamt bekommen möchte, muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
In einem Streitfall vor dem Bundesfinanzhof konnte der Kläger die sogenannte Fremdüblichkeit im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses nicht nachweisen. Der Unternehmer stellte seine Ehefrau für Bürotätigkeiten, Buchhaltungsarbeiten und als Reinigungskraft an. Für 48 Stunden Arbeit im Monat erhielt sie zu zunächst 100 Euro Gehalt pro Monat, später 150 Euro. Doch neben diesem mickrigen Gehalt stellte der Unternehmer seiner angestellten Ehefrau einen Dienstwagen zur Verfügung, den sie betrieblich und privat nutzen durfte.
Die Vertragsbeziehungen zwischen dem Unternehmer und seinem Ehegatten wurden vom Bundesfinanzhof nicht anerkannt (BFH, Beschluss v. 21.1. 2014 Az X B 181/13). Denn ein solcher Arbeitsvertrag ist bei einem Stundenlohn von 2 Euro inklusive Dienstwagengestellung ist absolut fremdunüblich.
Keine Unterschiede im Arbeitsverhältnis
Tipp: Stellen Sie also Ihren Ehegatten oder Ihren Lebenspartner im Rahmen einer Lebenspartnerschaft in Ihrem Handwerksbetrieb an und möchten ihm auch einen Dienstwagen zur Verfügung stellen, müssen Sie zur steuerlichen Anerkennung des Arbeitsverhältnis folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Das Arbeitsverhältnis (Gehalt + Dienstwagen) mit Ihrem Angehörigen entspricht 1:1 den Konditionen eines im Betrieb angestellten fremden Arbeitnehmers.
- Das Gehalt entspricht dem Gehalt eines Arbeitnehmers, der vergleichbare Leistungen erbringt und er sprechen gute Gründe dafür, dass der Ehegatte einen Dienstwagen nutzen muss (Kundenbesuche, betriebliche Einkäufe, etc.).