Waren Sie guter Dinge, dass Sie durch die freiwillige Abgabe einer Steuererklärung eine hübsche Steuererstattung kassieren können und genau das Gegenteil ist der Fall? Viele Steuerzahler in der gleichen Situation nehmen die Nachzahlung in Kauf. Doch diesen Fehler sollten Sie vermeiden.
Haben Sie nur Einnahmen als Arbeitnehmer und Ihr Arbeitgeber hat zu wenig Lohnsteuer einbehalten, kann das nicht Ihnen in die Schuhe geschoben werden. Sie legen einfach Einspruch gegen den Steuerbescheid mit der festgesetzten Steuernachzahlung ein und ziehen damit Ihre freiwillige Steuererklärung zurück. Damit ist die Nachzahlung vom Tisch.
Tipp: Der Einspruch muss innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe beim Finanzamt schriftlich eingereicht werden. Geht der Einspruch zu spät ein, ist er unzulässig und die Steuernachzahlung wird fällig.
Finanzamt ist nicht immer zur Rücknahme bereit
Das Finanzamt kann die Rücknahme der Steuererklärung leider ignorieren. Und zwar immer dann, wenn sich herausstellt, dass die Abgabe der Steuererklärung nicht freiwillig erfolgte, sondern dass eine Abgabepflicht bestand (beispielsweise weil Sie oder Ihre Ehegatte Elterngeld bezogen haben). Dann hilft auch die Rücknahmeerklärung nichts. Dann müssen Sie leider zahlen.