Prüfpflichten für Parkettleger (Teil I) Rechtliche Klippen sicher umfahren

bwd-Leser können jetzt exklusiv Auszüge aus dem Werk „Prüfpflichten für Parkettleger“ nutzen. Der erste Teil unserer neuen Serie startet mit der Prüfungs- und Hinweispflicht bei nicht genügend trockenem Untergrund. Lesen Sie hier, welche Pflichten Sie haben und wann es gilt, Bedenken anzumelden.

Gequollene Parkettelemente nach Wiederauffeuchtung des Untergrundes im Altbau. - © Rainer Mansius
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Rechtliche Klippen sicher umfahren

Bei Parkettlegearbeiten nach ATV VOB/C DIN 18356 [1] haben Sie Prüfpflichten bei der Ausführung. Zur Rechtswahrung ist es von entscheidender Bedeutung, dass Sie über ausführliche Kenntnisse in Bezug auf Art und Umfang dieser Pflichten verfügen und diese Kenntnisse im Einzelfall anwenden. Prüf- und Hinweispflichten dienen der Sicherstellung einer mängelfreien Leistungserbringung. Dies ergibt sich für den VOB-Vertrag unmittelbar aus § 4 Abs. 3 VOB/B. Danach ist der Werkunternehmer gehalten, seinem Auftraggeber Bedenken

  • gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren,
  • gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder
  • gegen die Leistungen anderer Unternehmer (auf denen seine Leistung aufbaut)

unverzüglich - möglichst schon vor Beginn der Arbeiten - schriftlich mitzuteilen. Beim BGB-Werkvertrag ergeben sich entsprechende Prüfungs-, Anzeige- und Hinweispflichten aus § 242 BGB [2].

Der Auftragnehmer hat bei seiner Prüfung Bedenken bei „nicht genügend trockenem Untergrund“ [3] anzumelden. Die einmalige Feuchtigkeitsmessung des Untergrundes ist nach VOB/C DIN 18356 Parkettarbeiten Ziffer 4.1.7. im Umfang der vertraglichen Werkleistung enthalten. Wörtlich bezeichnet Ziffer 4.1.7. der DIN 18356 die „Einmalige Messung der Feuchte der Untergründe zur Feststellung der Verlegefähigkeit“ als Nebenleistung. Aus dem Wortlaut (einmalige) ergibt sich, dass eine zwei- oder mehrmalige Feuchtigkeitsprüfung nicht mehr als Nebenleistung anzusehen ist, sondern eine besondere Leistung darstellt und daher vom Auftraggeber zu bezahlen ist. Nebenleistungen sind definiert in Ziffer 4.1. Satz 1 der VOB/C DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art als „Leistungen, die auch ohne Erwähnung im Vertrag zur vertraglichen Leistung gehören“ (§ 2 VOB/B) [4]. Besondere Leistungen sind „Leistungen, die nicht Nebenleistungen gemäß Abschnitt 4.1 sind und nur dann zur vertraglichen Leistung gehören, wenn sie in der Leistungsbeschreibung besonders erwähnt sind“ [5].

Feuchtigkeit und Belegreife

Die maximal zulässige Restfeuchte (Belegreife) richtet sich nach der vorhandenen Estrichart [6]. Die zulässige Restfeuchtigkeit ist anhand einer CM-Messung [7] zu ermitteln: „Je Estrichebene bis 100 m² ist mindestens eine Messung durchzuführen. Bei größeren Flächen ist eine Messung je 200 m² ausreichend.“ [8]

Die „für die Belegreife maßgebende maximal zulässige Restfeuchte (Belegreife) für beheizte Estriche (CM-%) nach dem Belegreifheizen“ beträgt für Parkett und Holzpflaster

  • bei Zementestrich 1,8 CM-%,
  • bei bei Calciumsulfatestrich 0,3 CM-% [10].

Falls keine Messstellen vom Estrichleger ausgewiesen wurden, sind umgehend Bedenken anzumelden. „Bei Heizestrichen muss mindestens eine Messstelle pro Raum gekennzeichnet sein.“ [11]

Für eine Fläche von 200 m² müssen drei Messungen vorgenommen werden. Falls die Messstellen nicht ausreichen sollten, werden Folien-Zwischenprüfungen empfohlen.

„Ausreichende Trockenheit ist dabei näherungsweise erreicht, wenn sich bei maximaler Vorlauftemperatur unter einer aufgelegten, und an den Rändern mit Klebeband abgeklebten, ca. 50 u 50 cm großen PE-Folie innerhalb von 24 Std. keine Feuchtigkeitsspuren zeigen.“ [12]

Die Folien-Zwischenprüfung und weitere CM-Prüfungen sind besondere Leistungen, die als solche vom Auftraggeber zu vergüten sind. Des Weiteren muss sich der Auftragnehmer das Aufheizprotokoll zum Belegreifheizen des Estrichs vom Bauherrn unterzeichnet übergeben lassen.

Die für die Belegreife maßgebende, maximal zulässige Feuchte von unbeheizten Estrichen (CM-%) beträgt für Parkett und Holzpflaster

  • bei Zementestrich 2,0 CM-%,
  • bei Calciumsulfatestrich 0,5 CM-%,
  • bei Magnesiaestrich 1 bis 3,5 CM-%, je nach Anteil der organischen Bestandteile; Erfahrungswerte sind bei den Herstellern zu erfragen. [13]

Pflichten des Architekten

Nach dem sog. „Vier-Augen-Prinzip“ trifft eine Prüfpflicht hinsichtlich der ausreichenden Trockenheit des Untergrunds neben dem Parkettleger auch den bauüberwachenden Architekten. Nach OLG Stuttgart, Urteil vom 9.11.2000 - 7 U 40/99 muss der objektüberwachende Architekt die hinreichende Austrocknung eines Estrichs vor dem Verlegen (Belegreife) entweder selbst ermitteln oder er muss Materialfeuchtemessungen veranlassen und überprüfen. Kommt es infolge unterlassener Prüfungen wegen zu hoher Restfeuchte zu Mängeln, haftet er dem Bauherrn auf Schadensersatz [14]. Je nachdem, an wen sich der Auftraggeber wendet, also an den Parkettleger oder den bauüberwachenden Architekten, findet bezüglich der haftenden Personen ein Haftungsausgleich nach den Grundsätzen des Gesamtschuldnerausgleichs (§ 426 BGB) statt.

Feuchtigkeitsmessung

Der bauüberwachende Architekt/Bauleiter sollte zur Durchführung der Messung [15] hinzugezogen und die Richtigkeit der Messung sowie der Ergebnisse sollten gemeinsam protokolliert werden. Sinnvoll ist in jedem Fall, die Messstelle im Grundrissplan einzuzeichnen und zu bemaßen. Bei einer Parkettverlegung auf einer beheizten Konstruktion ist auch zum Zwecke einer nachträglichen Dokumentation der Einbau einer FID-Box oder Messplakette zu erwägen.

Musterschreiben (Bedenken wg. nicht genügend trockener Untergrund)

Quellen und Literatur

[1] Zur Vermeidung von Wiederholungen im Folgenden DIN 18356.

[2] BGH, Urteil vom 23.10.1986 - VII ZR 48/85, vgl. auch Palandt, § 631 Rdnr. 13; zum Verhältnis von Gewährleistungsrecht und allgemeinem Leistungsstörungsrecht bei Verletzung von Hinweispflichten s. Vorwerk, Mängelhaftung des Werkunternehmers und Rechte des Bestellers nach neuem Recht, BauR 2003, 1 ff., S. 5 ff.)

[3] DIN 18356 Parkettarbeiten, Ziffer 3.1.1.; siehe auch OLG Bamberg, Urteil vom 29.7.2002 - 4 U 237/00 = BauRR 2003-04-3 sowie Barth/Schmidt/Strehle, Kommentar zur DIN 18356 Parkettarbeiten (…) SN-Verlag Hamburg 2011, S. 124 f.; zu möglichen Schadensbildern siehe Rapp/Sudhoff/Pittich/ Ruhnau/Zimmermann, Schäden an Holzfußböden, Fraunhofer Irb Verlag 2. A. 2011 S. 128 ff. („Aufwölbungen durch nicht belegreifen Estrich“.

[4] boden wand decke 2001, Heft 11, S. 67.

[5] VOB/C DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art - Ziffer 4.2. S. 1.

[6] BEB-Merkblatt Beurteilen und Vorbereiten von Untergründen ... - (2008) - Ziffer 2.4.6.; Schnittstellenkoordination bei Flächenheizungs- und Flächenkühlungssystemen in Neubauten - Ausgabe Mai 2011, Tabelle 4, S. 108; Herausgeber: Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V. (BVF); zu Schnellestrichen und beschleunigten Systemen siehe die Ausführungen im Kapitel 1 Untergründe.

[7] Zur rechtlichen Bedeutung siehe Ulrich, zur rechtlichen Bedeutung der Messung von Estrichfeuchte, BauR 2010, 1659 ff.; zur technischen Diskussion siehe Fußbodentechnik 5/2011, S. 82 ff. („Estrichfeuchtemessung und kein Ende“).

[8] BEB-Merkblatt Beurteilen und Vorbereiten von Untergründen ... - (2008) - Ziffer 2.4.6.

[9] In Deutschland sind bei größeren Flächen Messungen je 200 m² erforderlich, siehe BEB-Merkblatt Beurteilen und Vorbereiten von Untergründen ... - (2008) - Ziffer 2.4.6.

[10] BEB-Merkblatt Beurteilen und Vorbereiten von Untergründen ... (2008) - Ziffer 2.4.6., Schnittstellenkoordination bei Flächenheizungs- und Flächenkühlungssystemen in Neubauten - Ausgabe Mai 2011, Tabelle 4, S. 108, Herausgeber: Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e.V. (BVF).

[11] BEB-Merkblatt Beurteilen und Vorbereiten von Untergründen ... (2008) - Ziffer 2.4.6.

[12] BEB-Merkblatt Beurteilen und Vorbereiten von Untergründen ... (2008) - Ziffer 2.4.6.

[13] BEB-Merkblatt Beurteilen und Vorbereiten von Untergründen ... (2008) - Ziffer 2.4.6.

[14] OLG Stuttgart, Urteil vom 9.11.2000 - 7 U 40/99 = BauR 2001, 671, Objekt 2002/04, 93.

[15] Anleitung zur CM-Messung siehe BEB-Merkblatt „Arbeitsanweisung CM-Messung“ (2005).