Nach der Verlegung des Estrichs sollten in einem Bürogebäude Bodenbeläge und Parkettböden verlegt werden. Der Verleger lehnte jedoch eine Verlegung ab, weil er einen zu hohen Feuchtigkeitsgehalt festgestellt hatte.
Erst sanieren, dann verlegen
Der Bodenleger führte eine orientierende Feuchtigkeitsmessung mit dem CM-Gerät durch. Die Messung ergab einen zu hohen Feuchtigkeitsgehalt im Estrich. Darüber hinaus stellte der Verleger fest, dass vom Auftraggeber bei einer Verbundkonstruktion die Verlegereife nachgewiesen werden muss. Da der Architekt die Terminvorgaben einhalten musste, drängte er auf eine baldige Verlegung – der Verleger jedoch lehnte ab, die Arbeiten auszuführen, solange der Untergrund nicht trocken und verlegereif ist. Ein Sachverständiger sollte schließlich bei der Problemlösung behilflich sein.
Die Befundaufnahme auf der Baustelle ergab folgende Fußbodenkonstruktion: Laut Angabe wurde auf die Deckenkonstruktion eine zirka 15 Zentimeter dicke, mit Zement und Sand gebunde Lecca-Betonschicht eingebracht. Auf diese Schicht wurde im Verbund eine etwa 6 Zentimeter dicke Zementestrichschicht aufgebracht. Diese Unterbodenkonstruktion ist zirka 10 Wochen alt. In den zwei Büroräumen sind Entfeuchtungsgeräte aufgestellt.
Im Besprechungsraum wurde mit dem CM-Gerät 1,0 Meter von der Fensterwand und 1,0 Meter von der Innenwand eine Feuchtigkeitsmessung durchgeführt. Das Ergebnis:
e Lecca-Beton: 10 Gramm Einwaage, Feuchtigkeitsgehalt: 8,0 CM-Prozent (Masse)
e Zementestrich: 20 Gramm Einwaage, Feuchtigkeitsgehalt: 4,2 CM-Prozent (Masse).
Im Zementestrich stellte der Sachverständige mehrere Risse fest, die an den Rissrändern um zirka 2 Millimeter erhöht sind. Bei wechselseitiger Belastung der Rissränder bewegen sie sich gegeneinander.
Mehrere Risse sind bereits kraftschlüssig mit Reaktionsharz verschlossen. Die Reaktionsharzoberfläche weist keine Absandung auf.
Gutachten
Um den Sachverhalt beurteilen zu können sind die Angaben der Hersteller, die Regeln des Faches und die einschlägigen Normen heranzuziehen.
Die Angaben der Hersteller für Parkettböden und elastische Beläge sagen aus, dass ein Zementestrich zum Zeitpunkt der Verlegung einen Feuchtigkeitsgehalt von maximal 2,0 CM-Prozent (Masse) aufweisen darf.
In der Önorm B 2236-1 „Klebearbeiten für Bodenbeläge“ steht unter Punkt 2.3.2. Anforderungen an den Untergrund:
e 2.3.2.1.: Risse und Schwindfugen müssen kraftschlüssig mit Kunstharz verschlossen sein und eine anschließend mit Quarzsand im Überschuss abgestreute, griffige Oberfläche zeigen.
e 2.3.2.7.: Der Feuchtigkeitsgehalt bei Estrich als Untergrund darf die Werte der Calcium-Carbid-Methode (CM) der Tabelle 1 nicht überschreiten. Zementestrich 2,5 Prozent.
e 2.3.2.9: Der Untergrund ist dem Auftragnehmer in dem in den Punkten 2.3.2.1 bis 2.3.2.8 beschriebenen Zustand zu übergeben.
In der Önorm B 2218 „Verlegung von Holzfußböden“ wird in Punkt 2.3.2.2.1.3 beim Zementestrich ein Feuchtigkeitsgehalt von 2,0 CM-Prozent gefordert.
Beurteilung
Die ausgeführte Fußbodenkonstruktion entspricht hinsichtlich des Feuchtigkeitsgehaltes nicht den Forderungen der Hersteller und der einschlägigen Normen. Die eingebaute Niveauausgleichschicht aus Lecca-Beton speichert die Feuchtigkeit und gibt sie sehr langsam und erst in einem Temperaturbereich von über 18 Grad Celsius ab. Aus diesem Grund ist eine ausreichende Dampfbremse zwingend gefordert.
Es ist möglich, an der Oberfläche des Untergrundes eine geeignete Dampfbremse in flüssiger Form aus mehreren Reaktionsharzschichten aufzubringen. Die letzte Schicht ist mit Quarzsand im nassen Zustand abzustreuen. Nach einer Spachtelung können die gewählten Bodenbeläge verklebt werden.
Um eine Durchfeuchtung der Wände zu verhindern sind ausreichende Lüftungsmaßnahmen bzw. Entfeuchtungsgeräte im Betrieb zu halten, bis der Feuchtigkeitsausgleich erreicht ist.
Risse sind kraftschlüssig zu verbinden. Die nasse Reaktionsharzoberfläche ist im Überschuss mit Quarzsand 0,2 bis 0,4 Millimeter abzustreuen. Nicht abgestreute Reaktionsharzoberflächen sind anzuschleifen und mit einer Haftbrücke vorzubehandeln.
Ohne die vorgeschlagenen Sanierungsmaßnahmen ist die Fußbodenunterkonstruktion im derzeitigen Zustand nicht für die Verlegung von Bodenbelägen geeignet.
Nachdem alle vorgeschlagenen Maßnahmen durchgeführt waren, wurden die Bodenbeläge ohne Schäden verklebt.