GHF-Tagung: Dr. Ernst Schröder über die Bauproduktenverordnung Bin ich Hersteller oder Händler?

Die neue EU-Bauproduktenverordnung ist seit dem 1. Juli 2013 in Kraft. Sie bringt eine Vielzahl neuer Pflichten mit sich, denen sich auch der Großhandel nicht entziehen kann. Ganz besonders dann nicht, wenn er auf Eigenmarken setzt und zum Hersteller wird. Dr. Ernst Schröder vom TFI in Aachen erklärte auf der GHF-Tagung warum.

Dr. Ernst Schröder: „Wenn Sie Eigenmarken verwenden, werden Sie Hersteller. Mit allen Pflichten und Verantwortlichkeiten.“ - © Pitt

Bin ich Hersteller oder Händler?

Setzt man auf Eigenmarken, wird man laut der neuen Europäischen Bauproduktenrichtlinie vom Großhändler zum Hersteller. Das bedeutet, dass dieser all das zu tun und zu beachten hat, was einem Hersteller durch die neue Bauproduktenverordung auferlegt wird. Und das ist nicht wenig. Bisher galten europäische Richtlinien, die dadurch gekennzeichnet waren, dass sie von den einzelnen Staaten in nationales Recht umgesetzt werden mussten, um Gültigkeit zu erlangen. Die neue Verordnung tritt in allen 27 EU-Ländern ohne weitere Gesetzeshandlung jetzt in Kraft.

Sie gilt darüber hinaus immer dann, wenn es harmonisierte Normen für bestimmte Produkte gibt, denn harmonisierte Normen sind besonders. Sie werden durch die europäische Norm in Gesetze übernommen und sind damit Gesetz. Beispielhafte Produkte, die harmonisierten Normen unterliegen, seien im Großhandelsbereich Laminat, elastische Beläge oder Parkett.

Um die Gesetzespraxis zu verdeutlichen, sei Bambusparkett genannt. Weil Bambus kein Holz, sondern ein Gras ist, ist es von der EN 14432 Parkett- und Holzfußboden nicht erfasst. Da aber nach den Zollbestimmungen für den Import nach Europa eine CE-Kennzeichnung erforderlich ist, weil es dort unter Parkett läuft, soll Bambus jetzt rückwirkend aufgenommen bzw. genormt werden. Das könne bei der Normung drei bis fünf Jahre dauern.

Konstante Ü-Zeichen

Es gibt laut dem TFI-Experten auch gute Nachrichten. Am gerade für den Verbraucherschutz sehr wichtigen Ü-Zeichen ändert sich nichts. „Ein Hauptgrund für die Erstellung des Ü-Zeichens ist, dass das Wohnen, Arbeiten und Sporttreiben auf dem Boden sicher ist“, sagt Schröder. Diesem positiven Effekt würden allerdings die langen Wartezeiten für die Zulassung eines neuen Produktes gegenüberstehen, was wiederum ein sehr großes Manko ist und aus einer guten Sache vielfach „eine schlechte“ mache.

Geändert hat sich allerdings die CE-Kennzeichnung. Früher galt in der EU ein Kurzlabel auf dem Produkt bzw. der Verpackung. Heute ist die Kennzeichnung wesentlich umfangreicher. Das bedeutet im Einzelnen:

  • Zunächst müssen die beiden letzten Ziffern der Jahreszahl aufgebracht sein, die darauf hinweisen, wann das Produkt zum ersten Mal im Markt eingeführt wurde.
  • Weiterhin ist der Hersteller mit Name und Adresse anzugeben, gegebenenfalls der Großhändler.
  • Ein eindeutiger Produktkenncode wie Bodenbelag nach EN 649 ist vonnöten sowie
  • eine Nummer der Leistungserklärung bzw. der DoP (Declaration of Performance), die auf die erklärten Leistungen unter sieben festgelegten Gesichtspunkten beispielsweise mit Symbolen für Brandschutz oder Rutschhemmung hinweist.
  • Ebenfalls ist der Hinweis auf eine harmonisierte Norm erforderlich, wobei die Abgrenzung manchmal nicht einfach ist.
  • Außerdem ist der „notified body“ NB (die prüfende Instanz, beispielsweise das TFI) mit einer Kennnummer anzugeben.

Wenn also ein Produkt als schwer entflammbar ausgelobt wird, ist immer das Prüfinstitut anzugeben. Die Prüfungsinstitute ihrerseits müssen die Produkte entweder nach dem System 1 (Prüfung inklusive Zertifizierung) oder System 3 (Prüfung) testen. Wichtig für die CE-Kennzeichnung ist auch der Verwendungszweck: „Bauprodukt für die Verwendung in einem Innenraum wäre so ein Verwendungszweck“, erklärt Schröder, wobei es allerdings durchaus Ermessensspielräume gibt. Schröder erläuterte das Dilemma am Kunstrasen, der beispielsweise in der „Arena auf Schalke wegen des geschlossenen Daches im Winter ein Innenprodukt für einen Versammlungsraum wäre“. Damit falle das Objekt unter die Kennzeichnungspflicht, benötige im Sommer allerdings kein CE-Zeichen.

Leistungserklärung aushändigen

Was bedeutet das alles für den Händler bzw. dessen Einkäufer?

Er muss auch, ohne Hersteller zu sein (Eigenmarke!), Verantwortung tragen, indem er sich vergewissert, ob bestimmte Dokumentationen vorliegen. Dazu gehört in erster Linie das CE-Kennzeichen. Wichtig ist auch die Kontaktadresse des Importeurs.

Der Einkauf braucht vom Lieferanten eine Vielzahl an Informationen. Dazu gehört die Leistungserklärung, auf die er einen Anspruch hat. Sie ließe sich
theoretisch vom Hersteller sehr leicht ins Internet stellen. Dann könnte jeder Kunde darauf zurückgreifen. Aber genau das ist laut EU-Recht nicht möglich. Die Leistungserklärung muss ausgehändigt werden.

Wichtig sind zudem Verlegeanleitungen. Ein Beispiel: Ein Hinweis auf die Installation ist ganz entscheidend für die Brandklasse, die bei schwimmender Verlegung auf Unterlage und direkter Verklebung auf dem Unterboden völlig unterschiedlich sein kann. Das wiederum hat Auswirkung auf die CE-Kennzeichnung. Gleiches gilt für Reinigungs- und Pflegehinweise hinsichtlich der Rutschhemmung eines Belages, die durch entsprechende Maßnahmen erheblich beeinflusst werden kann. Der Verleger muss also genau wissen, wie er ein Produkt verlegen muss.

Auch die Gruppenliste und Bestätigung der CE-Gruppenzugehörigkeit sind wichtig. Der Verkauf habe wiederum darauf zu achten, dass die CE-Kennzeichnung auf die Verpackung aufgebracht wird. Das gilt für Pakete, wenn nicht ganze Paletten verkauft werden, und sogar für jeden Coupon, der weiterverkauft wird. Wenn er mit Eigenmarken, wie erläutert, arbeitet, gelten für ihn alle Verpflichtungen eines Herstellers, die dieser ihm gegenüber hat. Er trägt damit die komplette Produktverantwortung und muss selbst in Eigenarbeit eine Leistungserklärung erstellen, die CE-Kennzeichnung anbringen bzw. die komplette technische Dokumentation für das Produkt sicherstellen. Wichtig in diesem Zusammenhang ist die Aufbewahrungspflicht aller entsprechenden Dokumente, Prüfberichte, Zertifikate oder Chargennachweise, die zehn Jahre lang für alle diesbezüglichen Tätigkeiten der Wirtschaftsakteure gilt.

Auf Rückverfolgbarkeit achten

All diese Dinge gelten nicht im Verhältnis vom Großhändler zum Endverbraucher, sondern in der Geschäftsbeziehung zum gewerblichen Kunden, das heißt vom Großhandel zum Maler oder Bodenleger. Oberstes Prinzip ist dabei die Rückverfolgbarkeit eines Produktes. Wenn in einem Produktionszeitraum von sechs Wochen eine Bindemittelkomponente eines Lackes fehlerhaft war, die die Leistungsfähigkeit des Produktes entscheidend eingeschränkt hat, wird, ähnlich wie in der Autoindustrie schon seit langem üblich, eine mögliche Rückholaktion der betroffenen Bauprodukte anhand der genannten Daten möglich sein müssen.

Und wie sieht es mit der Marktüberwachung aus? Europa gibt hier keine Regelungen vor. In Deutschland ist sie seit Einführung der DIBt-Zulassung (Ländersache) in allen 16 Bundesländern gültig, aber das gilt derzeit nur formal.

In der Praxis machen es sich die Anwälte zu einem lukrativen Geschäft, diese Funktion der Marktüberwachung zu übernehmen. Gleichermaßen ist natürlich der Wettbewerb immer daran interessiert, jemandem auf die Finger klopfen zu können, der nach seiner Ansicht die Verpflichtungen nicht einhält. Europaweit ist mittlerweile niedergeschrieben, wie diese Marktüberwachung zu funktionieren hat.

Genaue Kontrolle

Die EU hat Anfang 2013 vorgeschlagen, wie eine Marktüberwachung funktionieren soll bzw. wann ein Produkt als unsicher gilt. Die Anforderungen werden beachtenswert sein. Wenn eine CE-Kennzeichnung nicht ganz vollständig ist, sie nicht richtig auf der Verpackung angebracht ist, die Gebrauchsanleitung wie etwa die Verlegeanweisung unvollständig ist oder ganz fehlt, soll unabhängig vom Risiko die Marktaufsichtsbehörde das Recht haben, das Material zurückzurufen. Was in der Praxis davon ankommt, wird sich zeigen. Erste Auseinandersetzungen in Fällen, bei denen einige Leistungserklärungen nicht erbracht waren, werden bereits ausgefochten.

Schröder beendete seine Beschreibung der derzeitigen Situation in Europa durch die neue Bauproduktenverordnung mit einer beschwichtigenden Botschaft: „Bewahren Sie Ihren Humor, Sie werden ihn noch brauchen!“ Walter Pitt walter.pitt@t-online.de