Der interessante Schadensfall: Die Folie fehlte Scheinbarer Mangel ohne Folgen

Dass bauliche Zusammenhänge exakt zu prüfen sind, ehe vorschnell über Schadensursachen geurteil wird, zeigt dieser Fall: Die Auftraggeber reklamierten das Fehlen einer Folie – die hatte auf das Verhalten des Bodens aber keine Auswirkungen.

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    1 Unter dem Laminatboden erschien einiges, aber keine Folie. 2 Die Überstände zwischen den Elementen waren minimal. 3 In einigen Bereichen zeigten sich Rand aufquellungen, die mit der fehlenden Feuchte allerdings nichts zu tun hatten.
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    Die Überstände zwischen den Elementen waren minimal.
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    In einigen Bereichen zeigten sich Rand aufquellungen, die mit der fehlenden Feuchte allerdings nichts zu tun hatten.

Scheinbarer Mangel ohne Folgen

In einer grundrenovierten Wohnanlage hatten Handwerker in einigen Appartements Laminatböden verlegt. Bei der Abnahme der Böden lief alles ordnungsgemäß, Beanstandungen gab es keine: Die Flächen lagen einwandfrei. Eigentlich waren alle Beteiligten zufrieden.


Doch man hatte die Rechnung ohne den Wirt gemacht. Kurze Zeit, nachdem das Geld an die Bodenleger überwiesen war, meldete sich der Käufer einer Wohnung beim Generalunternehmer. Von ihm bekam das Verlegeunternehmen daraufhin einen Brief: Der Boden zeige konkave Schüsselungen, lautete die Beanstandung.


Verleger, Architekt sowie Nutzer sahen sich den Boden gemeinsam an: Zwar waren Schüsselungen im Laminatboden festzustellen, der Verleger jedoch erkannte sie eindeutig als Feuchteschaden. Aufquellungen der Trägerplatte und kurze Stippnähte ließen vermuten, dass hier eine Flüssigkeit ausgelaufen sein musste. Einige Blumenkübel in unmittelbarer Nähe bestätigten diese Vermutung. Große Erleichterung beim Handwerker: "Damit habe ich nichts zu tun". Er empfahl, alle Elemente von der Wand ausgehend bis hin zu den geschädigten Dielen aufzunehmen und neu zu verlegen. Sechs Quadratmeter Klicklaminat – damit war die Sache in seinen Augen erledigt.


Ein Vierteljahr hörte er nichts mehr von jenem Fall – die erneute Konfrontation fiel dafür um so heftiger aus. Die gesamte Wohnanlage sei fehlerhaft, schrieb jetzt der Generalunternehmer. Grund: Unter dem Laminatboden fehle Folie. Eine entsprechende Feststellung hatte das beauftragte Unternehmen getroffen, nachdem der Käufer der beanstandeten Wohnung den Boden hatte aufnehmen lassen. Der Bauunternehmer verlangte eine komplette Neuverlegung in allen Wohnungen, da sich auch dort Schüsselungen einstellen könnten. Der Bodenleger verteidigte sich, er sei sich keiner Schuld bewusst – in der Ausschreibung sei keine Folie vorgesehen gewesen. Antwort des Unternehmers: "In den Verlegeranleitungen des Laminatherstellers ist eindeutig auf die Verwendung der Folie als besonderer Schutz der empfindlichen Schichtstoffplattenkonstruktion hingewiesen worden." Schreiben auf Schreiben sollte folgen, eine Einigung jedoch nicht.


Schüsselungen geprüft

Die Sache ging vor Gericht, ein Gutachter sollte dem Richter bei seiner Entscheidungsfindung Beistand leisten: War der Boden fachgerecht verlegt gewesen? Es ging um die Frage, ob eine Folie vorhanden ist und ob – falls die Folie fehle – der Boden bemänglungswürdig sei. Beim Ortstermin folgten stichprobenartige Messungen der Schüsselungen. Die Verformungen betrugen bis zu 0,1 Millimeter, der Gutachter beurteilte dies als hinnehmbare Größenordnung. Stichprobenartige Öffnungen des Bodens zeigten, dass der Verleger keine Folie eingesetzt hatte.


Dann musste geklärt werden, ob das Bild des Bodens mangelhaft war. Der Verleger wies per Protokoll nach, dass er den Zementestrich vor Beginn der Verlegung auf Feuchtigkeit geprüft hatte.

Die CM-Feuchte hatte unter 1,8 Prozent (!) zum Zeitpunkt seiner Arbeiten gelegen. Das war nicht verwunderlich, da die Verlegearbeiten in der trockenen Jahreszeit etwa drei Monate nach der Einbringung des Estrichs erfolgt waren. Mit nachstoßender Feuchte aus der Rohdecke war auch nicht zu rechnen; die lag bereits mehrere Jahrzehnte in dieser komplett umgebauten Wohnanlage.


Der Gutachter sah eine Abweichung vom Stand der Technik, da unter Laminatböden auf Zementestrich die Folie erforderlich sei – dies sei hier aber ohne technische Relevanz. Obwohl der Hersteller in der Anleitung für eine Verlegung unter Laminatböden Folie verlangt hatte, sei der Laminatboden nicht zu beanstanden. Bemängelungswürdige Erscheinungen des Bodens sah der Gutachter nicht.

Im Verhältnis von Hersteller und Verleger mag die Missachtung jener Anleitung von Belang sein, in dem Konflikt zwischen Verleger und Bauunternehmer war sie es nicht. Der Ausgang dieses Falles ist nicht bekannt.Walter Pitt

walter.pitt@t-online.de