Parkettsortierung: Sind Abweichungen zulässig?

Eine Bauherrschaft reklamierte nach Fertigstellung der Verlegearbeiten, dass das vorliegende Parkett optisch nicht dem entsprach, das sie bei der Bemusterung im Ausstellungsraum eines Herstellers ausgewählt hatten. Erfolgte die Reklamation zu Recht?

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    Parkettsortierung, Bild 3
    © Lysser
    Handmuster auf neuem Parkett mit tieferer Bürstung sowie dunklerer Farbe.
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    Parkettsortierung, Bild 1
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    Parkett im Umbau.
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    Parkettsortierung, Bild 2
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    Große Musterfläche in der Parkettausstellung.
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    Parkettsortierung, Bild 4
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    Große Asteinschlüsse im Parkett des Umbaus.
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    Parkettsortierung, Bild 5
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    Einschlüsse sowie Farbdifferenzen im neuen Parkett.
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    Parkettsortierung, Bild 6
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    Detailansicht des neu verlegten Parketts.

Umbauarbeiten erfordern, wie Neubauten, viele Entscheidungen von der Bauherrschaft. Manches muss ausgesucht, ausgewählt, bemustert, begutachtet und am Schluss ein Entscheid dazu gefällt werden. So auch beim neuen Parkettboden. Besucht der Endverbraucher eine Ausstellung eines Parkettproduzenten, ist meist der Parkettverleger nicht anwesend. Er bekommt sodann eine Produktedeklaration und kann den Holzboden offerieren. Häufig kennt der Handwerker das ausgesuchte Parkett gar nicht oder hat dieses Produkt zumindest noch nie verarbeitet. So auch im nachfolgenden Beispiel.

Sachverhalt

Nach dem Ausbruch des bestehenden Holzbodens in einer älteren Liegenschaft erhielten die Estrichoberflächen die notwendigen Vorbereitungen zur Aufnahme eines neuen, vollflächig zu verklebenden Mehrschicht-Fertigparketts. Die Verlegung der Landhausdielen durch vollflächiges Aufkleben mit einem elastischen 1-K- Parkettklebstoff erfolgte über beheizten Untergründen. Das Parkett selber liegt in langen Dielen mit Klick-Verbindung vor sowie in einer rustikalen Sortierung. Die Oberfläche wurde im Werk gebürstet, längsseitig gefast sowie versiegelt . Abschlüsse gegen Wände hin sind mit aufgeschraubten Sockelleisten und bei Sichtanschlüssen mit elastischen Kittfugen fertiggestellt. Insgesamt konnten auf zwei Etagen des Einfamilienhauses etwa 100 Quadratmeter Holzboden verlegt werden. Unmittelbar nach dem Einbau erhielt das Parkett eine Schutzabdeckung mit Kraftpapier und zusätzlich darüber eine Hartfaserplatte.

Parkettverlegung

Die Parkettauswahl durch die Hauseigentümer erfolgte in einer Ausstellung eines Parkettherstellers. Der Parkettverleger selbst war bei der Bemusterung und Auswahl nicht dabei und ist auch kein Großk unde dieses Anbieters.

Vor dem Einbau des Holzes wünschte der Handwerker jedoch die Bauherrschaft auf der Baustelle, um ein Paket Parkett zu öffnen, auszulegen und von den Hauseigentümern als das ausgesuchte Produkt bestimmen zu lassen. Diese stufte das Parkett als ordentlich und ihrer Wahl entsprechend ein. Sodann besuchten die Auftraggeber täglich die Baustelle und konnten die Verlegearbeiten stets mit ansehen sowie verfolgen.

Beanstandungen

Kurz vor dem Hausbezug wurden die Schutzabdeckungen über den neuen Holzböden entfernt, das Haus gereinigt und der Bauherrschaft übergeben. Und siehe da, plötzlich sollte das Parkett mangelhaft vorliegen und laut der Käuferschaft nicht mehr der Auswahl entsprechen. Was wurde konkret beanstandet?

Das Parkett würde sehr große Äst e aufweisen, was die Musterfläche in der Ausstellung nicht gehabt hätte. Dazu wäre das neue Parkett weniger tief gebürstet , als das Holz im Showroom, und würde heller vorliegen. Die verschiedenen Diskussionen unter den Parteien ergaben keine Lösung, so dass schlussendlich eine Expertise die Sachlage zu klären hatte.

Beurteilungsgr undlagen

Der Experte begutachtete die Musterfläche in der Ausstellung des Parkettlieferanten, aber auch das verlegte Holz im Umbau. Zur Bemusterung standen seitens Parkettverkäufer im Showroom sogar zwei Flächen zur Verfügung: eine einen halben Quadratmeter große Tafel aus einem Musterständer sowie eine verlegte Bodenfläche von mehr als zehn Quadratmeter.

Die große Bodenfläche in der Ausstellung wurde etwa drei Jahre vor dem K undenbesuch verlegt und weist verschiedene, auch größere fest verwachsene Äst e auf. Dazu liegt die Oberfläche geölt und nicht versiegelt vor. Eine Bürstung zuvor erfolgte nicht, das heißt, die Dielenfertigstellung erfolgte während der Parkettherstellung durch Glattschleifen und Ölen.

Das kleine Handmuster dagegen entspricht laut Beschrieb dem ausgewählten Parkett mit tiefer Bürstung, weist aber kaum Asteinschlüsse und eine sehr ruhige Struktur auf. Ein Etikett weist jedoch darauf hin, dass Farb- und Strukturabweichungen auftreten können. Über Äste liegen keine weiteren Beschriebe vor.

Die anschließende Besichtigung des Parketts im Umbau ergab einige Unterschiede zum Parkett in der Ausstellung. Das kleine Handmuster aus der Ausstellung wurde zu Vergleichszwecken mitgenommen. So erschienen im neuen Parkettboden diverse, doch eher größere Äste, die allgemeine Farberscheinung et was heller als die Musterflächen und die Strukturierung der Oberfläche mit Bürsten weniger tief.

Zu guter Letzt konsultierte der Gutachter auch noch den Produktebeschrieb des Parkettherstellers zu genau dieser Sortierung. Darin wird deklariert:
  • Sortierung mit natürlichen Ästen
  • stark strukturiertes Holz mit Farbunterschieden
  • Risse und Ausfalläste mit Kitt ausgefüllt

Expertisenergebnis

Mit all diesen Informationen konnte vom Gutachter sodann abschließend ­eine Beurteilung vorgenommen werden. Diese führte zu folgenden Erkenntnissen:

  • Das gelieferte und eingebaute Parkett entsprach der Produktebeschreibung des Herstellers.
  • Die große verlegte Bodenfläche in der Parkettausstellung entsprach ebenso den Sortierungskriterien , wies aber lediglich kleinere Äst e auf, welche in dieser Parkettsortierung gemäß Produktedeklaration jedoch auch sehr groß und in Vielzahl auftreten dürften.
  • Das Handmuster aus dem Ständer erschien zu regelmäßig und ohne Äste, was der Sortierungsbeschreibung nicht entsprach.
  • Das neue Parkett für den Umbau wurde im Werk weniger tief gebürstet als das Holz des kleinen Handmusters.
  • Mit der Offerte wurden die allgemeinen Verkaufsbedingungen, insbesondere auch der Sortierungsbeschrieb des Parkettherstellers zum ausgewählten Produkt, mitgeliefert .
  • Insgesamt konnten die Sortierung und Erscheinung des neu verlegten Parketts schlussendlich nicht beanstandet werden. Die Beanstandungen der Bauherrschaft mussten alle als unberechtigt abgetan werden, insbesondere auch, da eine Reklamation bereits zu Beginn, spätestens aber während dem Einbau des Holzes über mehrere Tage hätte erfolgen können oder müssen.

Offen blieb die Frage, warum die Auslegung und Kontrolle eines Pakets Parkett vor der Verlegung sowie die täglichen Besichtigungen der verlegten Bodenflächen durch die Bauherrschaft nicht früher zu Interventionen ihrerseits führten. Bernhard Lysser

Bernhard Lysser ist Experte ISP und
Mitglied von Swiss Experts, der
schweizerischen Kammer technischer
und wissenschaftlicher Gerichtsexperten.