Verdeckter Produktmangel Hersteller verweist auf die Verjährungsfrist - Lebensdauer nur fünf Jahre?"> Verdeckter Produktmangel Hersteller verweist auf die Verjährungsfrist Lebensdauer nur fünf Jahre?

Ein Klebstoff hat die Aufgabe, einen Bodenbelag dauerhaft mit dem Untergrund zu verbinden. Was aber ist, wenn dieser nach fünf Jahren seine Funktion verliert und sich der Hersteller auf die gesetzliche ­Verjährungsfrist beruft? Zehn Fälle sind bekannt. Die Dunkelziffer soll aber deutlich höher sein.

Wenn der Klebstoff nach nur fünf Jahren nicht mehr klebt, dann ist das Chaos beim Bodenleger und beim Kunden vorprogrammiert. - © Mayrhofer

Was ist das Problem? Ein Kleb­stofflieferant hatte einen PU-Elastik-Kleber ausgeliefert, der bei der Verarbeitung sowie bei der ­Nutzung zunächst keine Probleme bereitete. Auch in der Gewährleistungsfrist von drei Jahren erfüllte der wichtige Hilfsstoff die Erwartungen. Dann plötzlich nach fünf Jahren stellte  der Klebstoff großflächig seinen Dienst ein. Das Resultat aus ­dieser unerwarteten „Arbeits­verweigerung“ war leider nicht so schön: Großflächig lösten sich viele Parkettböden vom Untergrund, was natürlich eine vollständige Zerstörung des Gewerkes samt nachfolgender notwendiger Komplettsanierung nach sich zog.

Ungeklärte Phänomene seien schuld

Das ist kein Einzelfall. Wie Sachverständige feststellen konnten, löste sich der Einkomponenten-Kleber zu einer sandähnlichen Masse auf, die ihre Klebkraft vollständig verloren hatte. Die Kunden konfrontierten die Verleger daraufhin mit hohen Schadenersatzforderurengen und Neuherstellungen.

Die aufgebrachten Verleger wandten sich daraufhin an ihren Klebestofflieferanten, ein deutscher Hersteller (Name ist der Redaktion bekannt). Als Ursache nannte der Hersteller nach einer langen Bearbeitungszeit keinen konkreten Grund, sondern schob das Problem auf ungeklärte „Phänomene“. Anderer Meinung sind die Betroffenen: Es soll sich nach deren Recherchen und einer Prüfung durch Sachverständige wohl eindeutig um einen Rohstofffehler handeln.

Der Hersteller verwies daraufhin in seinem Schreiben an den ­Kunden auf die vom Gesetzgeber vorgesehene Verjährungsfrist von drei Jahren, die mit fünf Jahren nach der Verlegung deutlich überschritten worden sei (Brief liegt der Redaktion vor). Ohne Anerkenntnis einer Rechtsschuld erklärte der Hersteller, sich an den Sanierungskosten beteiligen zu wollen.

Im vorliegenden Fall liegt laut Verleger die Schadenssumme bei 7.600 Euro. Ein Betrag, der ohne Gewinnaufschlag zu Selbstkosten berechnet wurde. Der Hersteller hat im Kulanzwege einen Betrag von 5.765 Euro angeboten. Den Kulanzbetrag begründet der Lieferant mit einer mehr­jährigen Nutzung des nun schadhaften Parkettbodens und zieht somit 25 Prozent von der Schadenssumme ab. Mit anderen Worten: Der Verleger soll zu­sätzlich zum Ärger, Vertrauensschaden und der negativen Mundpropaganda auch noch etwa 2.000 Euro aus eigener Tasche ohne das geringste Verschulden dazulegen.

Zähneknirschend nahm der Meisterbetrieb das Angebot trotzdem an, nachdem der Lieferant ihn auf den sonst notwendigen Klageweg verwiesen hatte.

Innung will Betroffenen helfen

Derzeit sind der Innung zehn Fälle von sechs Firmen bekannt, die alle mit diesem Problem kämpfen.

Weil die Interessenvertretung aller Bodenleger in Österreich aber von einer hohen Dunkelziffer ausgeht, fordert Bundesinnungsmeister Ing. Georg Mayrhofer ­alle möglicherweise betroffenen Kollegen auf, sich an die Bundesinnung zu wenden. Über den Fortgang und einer hoffentlich baldigen Lösung wird boden wand decke ausführlich be­richten.

Die Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe Österreich sammelt Schadensfälle. Haben Sie solch einen? Dann können Sie sich hier melden und informieren

Mit einer Stimme für das Handwerk

In Deutschland engagiert sich vor allem die Initiative "Mit einer Stimme" dafür, das Produktmängel nicht zu Kosten des Handwerks fallen dürfen. boden wand decke hat darüber bereits schon mehrfach berichtet und die einzelnen Erfolgsschritte dokumentiert. Noch können Sie sich für eine Onlinepetition gegen das Handwerkerfalle eintragen lassen. Im Frühjahr 2015 soll diese dann im Bundestag eingereicht werden. Sie möchten sich näher mit dem Thema beschäftigen oder noch einmal nachlesen, wie sich der Fall Haftungsrisiko für Handwerker bei Bauproduktmängeln entwickelt hat, dann klicken Sie sich durch unsere Artikelüberischt. Sie bietet Ihnen eine Auswahl an relevanten Beiträgen zu diesem Thema.