Der interessante Schadensfall: Wenn Schall durch Wände geht, wird die fachgerechte Verlegung des Bodens in Frage gestellt Hören, was der Nachbar gerade tut

Die hochwertigen Wohnungen erstreckten sich über drei Geschosse und waren gerade erst aufwändig saniert worden, als sich Nachbarn über störende Geräusche aus einem mit Ahornparkett verlegten Apartment beschwerten.

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    Die Profilleiste ist unterschnitten, so dass nur ein geringer Kontakt zum Parkett besteht.
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    Die Leiste ist fachgerecht mit einer Schrauben-/Dübelverbindung in der Wand befestigt.
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    Um einen Pfeiler herum wurde die Viertelstableiste im Bodenkontakt  vernagelt.

In einer ostfriesischen Altstadt war ein Gebäude aus dem 16. Jahrhundert saniert worden. Dabei entstanden über drei Geschosse sechs hochwertige Wohnungen, darunter eine, in der vorwiegend Parkett verlegt worden war.

Schadensbild

Die zweischichtigen Ahornelemente waren auf schwimmend eingebrachtem Zement-estrich verklebt worden, wobei ein Vlies für eine indirekte Verklebung des Parketts auf dem Untergrund sorgte. In der Folgezeit kam es zu Beanstandungen der Nutzer beim Bauträger, die nicht tolerable Geräusche in den angrenzenden Nachbarapartments monierten. Der Planer befand letztlich, dass falsch angebrachte Fußleisten in der Parkettwohnung dafür verantwortlich seien. Beim Ortstermin mit dem Geschäftsführer des Parkettlegebetriebs wurde reklamiert, dass ein Schallschutzstreifen fehlte, der für eine Trennung von Belag, Leiste und Wand hätte sorgen sollen. Der Auftragnehmer bemerkte seinerseits, dass dieser in der Ausschreibung nicht vorgesehen gewesen wäre, erbot sich aber, nachträglich für die gewünschte Entkopplung zu sorgen — zu Lasten des Auftraggebers. An den für die gewünschte Aufwertung des Wohnkomforts notwendigen Kosten (etwa 400 Euro) entbrannte ein Streit, der vor Gericht endete. Der Gutachter sollte zu folgenden Themen Stellung nehmen:

  • Erfolgte die Montage der Fußleisten durch Verschraubung in der Wand in dem vorliegenden Fall fachgerecht?
  • Ist es in der Region des Verlegeortes für ein Fachunternehmen üblich, Schalldämmstreifen oder Dichtbänder zwischen Leisten, Parkett und Wand anzubringen?
  • Deutet allein die vertragliche Festlegung der Verlegung eines Entkopplungsvlieses darauf hin, dass besondere Anforderungen an den Schallschutz gestellt werden?
  • Wurde durch die vorliegende Montage Schall in andere Wohnungen in nicht hinnehmbarer Weise weitergeleitet?

Schadensursache

Der Sachverständige begutachtete die Fußleisten und entfernte diese in Teilbereichen. Diese waren — wie vertraglich vereinbart — in der Wand gedübelt und geschraubt und ohne trennenden Streifen direkt im Kontakt mit dem Zweischichtparkettboden befestigt worden. Darüber hinaus wiesen sie sichtbare, aber in ihrem Ausmaß tolerierbare Spalten zum Nutzboden auf. Das Parkett war mit ausreichender Randfuge verlegt worden, Schallbrücken waren hinter der massiven Ahorn-Profilsockelleiste nicht erkennbar. Im Anschluss hielt der Gutachter fest, dass die DIN 18356 keine andere Art der Befestigung von Leisten vorsehe und dass das Anbringen mittels Schrauben und Dübeln genauso wie von Schallschutzstreifen eine besondere Zusatzleistung darstelle. Laut Verlegenorm und anderer einschlägiger Hinweise hätten diese allerdings besonders ausgeschrieben werden müssen. Es lag also kein Fehler in der Ausführung vor, denn die Leistung wurde so erbracht wie gefordert.

Zur Beantwortung der Frage nach der Üblichkeit des Anbringens von Sockelleisten in den beschriebenen Anwendungsbereichen wandte sich der Sachverständige unter anderem an die örtliche Innung, die ihn in seiner Auffassung bestätigte, dass es nicht die Regel sei, eine Schalltrennung quasi als unbezahlte Zusatzleistung unaufgefordert mit anzubieten. Im Gegenteil: Es sei ohne weitere Vereinbarung üblich, Profilleisten direkt auf den Parkettboden liegend in der Wand zu befestigen. Auch die Verlegung eines Entkopplungsvlieses würde keinesfalls implizieren, dass der Auftragnehmer von sich aus Schallschutzstreifen hätte einsetzen müssen.

Die Frage, ob sich durch die vorgenommene Montage der Trittschall über das Parkett und über das Mauerwerk in alle Geschosse und Räumlichkeiten übertragen habe, ließ der Sachverständige offen. Diesen Sachverhalt müsse ein Schallschutzgutachter klären. Er bemerkte allerdings, dass durch zwangsläufige Ebenheitsabweichungen ein nur geringfügiger Kontakt zwischen Parkett und schräg unterschnittener Leiste bestehe. Außerdem würde sich der Boden bei Gehbelastung gegebenenfalls von der Leiste entfernen. Für den Handwerker spreche eindeutig, Schallbrücken vermieden zu haben.

Schadensbeseitigung

Letztendlich wurde beschlossen, die Profilleisten zu Lasten des Auftraggebers zu entfernen und diese durch Leisten mit integriertem Schallschutzstreifen zu ersetzen. Wie sich erst später herausstellte, lag die eigentliche Ursache für die Schallübertragung aber wohl in ganz anderen konstruktiven Gegeben­heiten.