Fußleisten: Auf diese fünf Punkte kommt es an

Bei der Frage, ob eine Fußleiste korrekt angebracht ist, geht es um die nur bedingt objektive Einschätzung eines Erscheinungsbildes im Spannungsfeld der Begriffe Bagatelle, handwerkliche Sorgfalt, Gesamteindruck, übliche Beschaffenheit und Nutzungszweck.

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    Schadensfall Fussleiste Bild1
    © bwd
    Zwischen Parkettoberfläche und Leiste zeigte sich ein deutlicher Spalt.
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    Schaden an der Fußleiste: Bagatelle oder Fehler?
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    Bild 2: Die handwerkliche Fehlleistung war im Eckbereich des Schlafzimmers kaum zu erkennen.
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    Schaden an der Fußleiste: Bagatelle oder Fehler?
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    Bild 3: Das Gros der Gehrungen war sorgfältig ­gearbeitet.
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    Schaden an der Fußleiste: Bagatelle oder Fehler?
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    Bild 4: Die handwerkliche Fehlleistung im Wohn­zimmer ­wurde mit Dichtungsmasse säuberlich kaschiert.

Oft sind Einschätzungen eines optischen Erscheinungsbildes nur bedingt objektiv im Spannungsfeld der Begriffe Bagatelle, handwerkliche Sorgfalt, Gesamteindruck, übliche Beschaffenheit und Nutzungszweck. Der Bauherr hatte gerügt, dass die Fußleisten des Parkettfußbodens in seinem neuen Wohnhaus nicht so angebracht seien, wie er es erwartet hatte, und darüber hinaus deren Verarbeitung nicht den Regeln des Fachs entsprechen würde. Wie immer in solchen Fällen konnte der ausführende Handwerker die Empfindlichkeiten seines Auftraggebers nicht verstehen, so dass ein Gutachter seine Sicht der Dinge zur Fußleistenverarbeitung darlegen sollte. An dessen Ausführungen wolle man sich halten.

Schadensbild

Der Eichendielenboden war in Wohn- und Schlafzimmer auf vorhandenem Altestrich verlegt und anschließend mit weißbeschichteten bzw. massiven Leisten umrahmt worden. Gegen die reinen Verlegearbeiten hatte der Bauherr nichts einzuwenden, umso mehr jedoch gegen die Verarbeitung der Fußleisten: Ihm gefielen einzelne Gehrungen nicht und auch die entstandene Fuge zwischen Randleiste und Fußboden war ihm ein Dorn im Auge. Man einigte sich auf einen Gutachter, der noch vor Ort mit einer mündlichen Einschätzung ein schnelles Ergebnis herbeiführen sollte. Nachbesserungen bzw. Wertminderungen oder andere Lösungen waren dabei ins Kalkül zu ziehen. Letztendlich ging es auch um die bisher einbehaltene Restzahlung .

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    Schaden an der Fußleiste: Bagatelle oder Fehler?
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    Bild 1: Zwischen Parkettoberfläche und Leiste zeigte sich ein deutlicher Spalt.
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    Bild 2: Die handwerkliche Fehlleistung war im Eckbereich des Schlafzimmers kaum zu erkennen.
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    Schaden an der Fußleiste: Bagatelle oder Fehler?
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    Bild 3: Das Gros der Gehrungen war sorgfältig ­gearbeitet.
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    Schaden an der Fußleiste: Bagatelle oder Fehler?
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    Bild 4: Die handwerkliche Fehlleistung im Wohn­zimmer ­wurde mit Dichtungsmasse säuberlich kaschiert.

Die Gegebenheiten waren eindeutig: Einige Gehrungen im Wohnzimmer waren misslungen, die Fehlschnitte jedoch mit Dichtungsmasse kaschiert (Bild 3 und 4). Dabei waren sie recht deutlich schon beim Betreten des Raumes zwischen vorhandenen Einbaumöbeln erkennbar. Im Schlafzimmer gab es Bereiche, in denen die Spalten zwischen Oberfläche des Parketts und umlaufender Leiste aufgrund von Unebenheiten im Unterboden ca. vier bis fünf Millimeter pro Meter breit waren, allerdings kaum sichtbar (Bild 1 und 2), weil sie fern von der Eingangstür im Eckbereich versteckt vorlagen.

Schadensanalyse

Damit war für den Gutachter die Sachlage klar, die er jetzt den Bauherren erläutern musste. Er kam zu dem Ergebnis, dass im Wohnzimmer die handwerkliche Sorgfalt nicht eingehalten worden sei und die nicht sauber geschnittenen Gehrungen keineswegs als Bagatelle, sondern als Schönheitsfehler einzustufen seien. Einer Wertminderung sei der Vorzug vor einer Nachbesserung zu geben, auch weil das Auswechseln der Leisten wegen vorhandener festinstallierter Schrankwände einen hohen Aufwand bedeuten würde. Die Wertminderung bezifferte er mit ca. 10 Prozent des noch nicht geminderten Zeitwertes der Leisten in diesem Raum.

Anders verhielt es sich im Schlafzimmer: Dort wäre der Ansatz einer Wertminderung genauso ungerechtfertigt wie die Anerkennung einer Unregelmäßigkeit . Der Gutachter begründete seine zwangsläufig nur in Maßen objektivierbare Auffassung zu den Erscheinungsbildern damit, dass Schönheitsfehler bzw. Abweichungen vom zu erwartenden Standard in der Regel vergleichsweise geringe Wertminderungen nach sich zögen, weil ja ansonsten die technischen Gebrauchseigenschaften uneingeschränkt gewährleistet blieben. Sie belaufen sich im Allgemeinen auf prozentuale Quoten zwischen drei und 15 Prozent, je nachdem, ob es sich um geringste optische oder um auffälligere Fehler handele. Deren Bemessung sei einzelfallabhängig, wobei die tatsächliche Minderung der optischen und gestalterischen Wirkung im betreffenden Raum maßgeblich ist, die durch die jeweilige Unregelmäßigkeit bewirkt wird.

Dabei ist nicht die gezielte Betrachtung und Beurteilung eines vorliegenden optischen Mangels ausschlaggebend, sondern in erster Linie eine potenzielle Beeinträchtigung der Gesamtwirkung des Bodens bzw. der Arbeitsleistung. Gleichfalls sei bei dieser Einschätzung jeweils der vorgesehene Nutzungszweck von Bedeutung. So ergäbe sich eine unterschiedliche Bewertung, wenn das zu beurteilende optische Erscheinungsbild in einem repräsentativen Raum, z. B. einem Wohnzimmer oder in einem untergeordneten Raum, wie zum Beispiel einem Schlafzimmer, vorliege.

Mitentscheidend sei darüber hinaus, ob sich der optische Mangel im Blickfeld, etwa im Eingangsbereich oder im Eckbereich, gegebenenfalls gar von Möbeln verdeckt, befände. Weiterhin seien für eine Beurteilung solcher Gegebenheiten nicht allein die nackten Zahlen aus Normen oder Richtlinien zu tolerierbaren Abweichungen ausschlaggebend, sondern übergeordnete Bewertungsmaßstäbe wie das erzielbare Ergebnis der handwerklichen Sorgfalt und der Gesamteindruck.

Schadensbeilegung

Ein Gutachter hat niemals den Anspruch, mit seiner Auffassung in jedem Fall exakt richtig zu liegen. Sind allerdings seine Ausführungen fundiert und nachvollziehbar, hat er den Parteien einen großen Schritt weiter geholfen. In diesem Fall schlossen sie sich den Beweggründen des Sachverständigen für seine Einschätzung wie vorher vereinbart an.