Flecken auf Parkett: Schadensfall gütlich gelöst

Weil sich die Museumsbesucher über die Scheckigkeit eines Escheparketts mokierten, zog der verunsicherte Auftraggeber einen Gutachter hinzu. Doch der konnte die Gemüter beruhigen. Entscheidend ist immer, was vertraglich vereinbart ist.

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    Flecken auf Escheparkett
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    Beim fleckigen Escheparkett ging es um die Frage, ob die ausgeführte Arbeit vom vorgelegten Muster abweicht. Letztlich lieferte der Gutachter die entscheidenden Argumente, um die örtliche Baubehörde als Auftraggeber zu besänftigen.
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    Flecken im Escheparkett
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    Im Randbereich waren punktuell deutliche Schleifspuren erkennbar.
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    Flecken im Escheparkett
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    Die Oberfläche war zwar scheckig, das Gesamtbild aber durchaus harmonisch.
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    Flecken im Escheparkett
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    Die alten Schulmöbel harmonierten mit dem Boden. Das war letztlich die Aufgabe.

Die Versiegelung des Escheparkettbodens in dem alten Heimatmuseum war verschlissen. Eine Renovierung war angesagt. Den Architekten schwebte aber nicht das Farbbild des wiederaufgearbeiteten Holzes vor, sondern der Boden sollte sich den historischen Einrichtungsgegenständen aus der Stadtgeschichte harmonisch anpassen. In der Ausschreibung lautete es wie folgt: Parkett maschinell abschleifen, versiegeln und farblich nach Wahl des Auftraggebers einfärben.

Nach Auftragsvergabe wählten die Beteiligten gemeinsam mit dem Auftragnehmer den Ton nach einem eigens hergestellten Muster aus. Dass Abweichungen von der Mustervorlage möglich sein würden, wie es der Verleger schriftlich heraushob, war den Planern klar. "Wir möchten den Charme der alten Gegenstände anschließend im Boden wiederfinden", lautete die mündliche Vorgabe bei der Baubesprechung.

Der Verleger hatte das zirka ein Qua­dratmeter große Muster bewusst so hergestellt, dass ihm genügend Raum für handwerkliche Eigenarten blieb. So war der Farbton nicht ganz gleichmäßig aufgetragen, einige Pickel und Ansätze in der Versiegelung blieben sichtbar und selbst Spuren des Schleifens erkennbar. Damit hatte er offensichtlich die Vorstellungen der Architekten getroffen. Die Arbeiten wurden ausgeführt. Auf einer Fläche von ca. 600 Quadratmetern erfolgte der mehrfache maschinelle Abschliff des Parketts. Man wählte exakt das Farbmischungsverhältnis der Oberflächenbehandlung, die auch auf dem Muster zum Einsatz gekommen war.

Dabei handelte es sich um ein Ölkunstharzsiegel aus dem Bestand des Verlegers, dem ein Pigment beigefügt wurde. Auf die mögliche Raumluftbelastung dieser Versiegelungsvariante während der Verarbeitung und Nutzung war ausdrücklich hingewiesen worden. Sie wurde akzeptiert. Der Unterschied war lediglich, dass das Muster mit einem Schwingschleifer bearbeitet worden war, anstatt einer großen Bandschleifmaschine.

Schadensbild: Besucher bemängeln Flecken im Farbbild

Zunächst schien alles nach Plan zu verlaufen. Der Farbton des Parketts passte und das Gesamtbild schien ebenfalls den Vorstellungen zu entsprechen. Die Arbeiten wurden fertiggestellt und abgenommen. Allerdings mokierten sich nach Neueröffnung des Museums einige Besucher über das scheckige Farbbild des Bodens. So trafen sich Auftraggeber und Auftragnehmer vor Ort. Der Erstere, vertreten durch den Planer des örtlichen Bauamtes, schien von der Leistung des Unternehmers nicht mehr ganz so angetan wie zuvor. Der Parkettleger hatte sein Muster zur Besprechung mitgenommen und konnte den Stimmungsumschwung nicht verstehen, zumal die Leistung abgenommen war.

Letztlich ging es insbesondere um einige tiefe Schleifscharten in den Randbereichen , die auf der Musterfläche so nicht vorzufinden waren. Die waren allerdings während der Abnahme abgedeckt, weil noch ein Maler Restarbeiten durchführte. Man wurde sich nicht einig, wollte aber auch keinen Rechtsstreit.

Also holte man einen Gutachter, der sich bei einem gemeinsamen Treffen mündlich zu den Erscheinungsbildern äußern sollte. Dem wurde jedoch bald klar, dass es letztendlich darum ging, der Baubehörde Argumente zu liefern, um das vorhandene Bild zu rechtfertigen.

Schadensanalyse: Farbbild und Muster des Parketts stimmen überein

Also ließ der Sachverständige zunächst das gesamte Bild auf sich wirken, um dann ins Detail der einzelnen Streitpunkte zu gehen. Er wies zunächst darauf hin, dass er zu rechtlichen Fragen, die in diesem Falle sicherlich zu Auseinandersetzungen führen würden, seiner Aufgabe entsprechend nichts sagen werde. Er wies auf das Muster hin, das eine gute Übereinstimmung von dem Farbbild mit dem Originalboden aufwies. Auch die Unterschiedlichkeit im Farbbild erschien so wie vereinbart. Die handwerklichen Eigenarten , die im Detail das Machbare überschritten, waren im Muster entsprechend angedeutet und damit seiner Meinung auch nicht zu beanstanden .

Allein die Spuren der Schleifmaschine gaben Anlass zu Diskussionen. Letztendlich ließ sich der Gutachter aber nicht von Details, sondern mit einem leichten Grummeln im Magen von dem Gesamtbild leiten. Das überzeugte ihn genauso wie alle Anwesenden. Er drückte innerlich ein Auge zu und lobte bei der Verabschiedung die Ausführung der Arbeiten.

Vermittlung statt Schadensbehebung

Die war diesmal gar nicht nötig. Letztlich waren alle zufrieden. Man muss nicht immer Fronten verhärten, wenn alles auf Ausgleich drängt, dachte sich der Gutachter. Er lag richtig. Die vermittelnden Einlassungen des erfahrenen Sachverständigen halfen den Beteiligten weiter und die Angelegenheit war ausgestanden.