Erstattung bei Weiterbildungskosten: Reicht eine mündliche Zusage des Arbeitsgebers?

Wenn Mitarbeiter mit ihrem Arbeitgeber mündlich eine Kostenerstattung bei Weiterbildungen vereinbaren, gilt auch diese Absprache. Eine zusätzliche schriftliche Vereinbarung ist nicht notwendig.

Wenn Mitarbeiter mit ihrem Arbeitgeber mündlich eine Kostenerstattung bei Weiterbildungen vereinbaren, gilt auch diese Absprache. Eine zusätzliche schriftliche Vereinbarung ist nicht notwendig. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin, der sich auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg beruft (Az.: 4 Sa 96/14).

Ein Krankenpfleger hatte eine Ausbildung zum OP-Pfleger absolviert und wurde für die Zeit der Weiterbildung von seinem Arbeitgeber freigestellt. Er übernahm die Kosten der Fortbildung. Gleichzeitig zahlte der Arbeitgeber dem Mitarbeiter seinen Lohn weiterhin aus. Der Mitarbeiter verpflichtete sich, dem Arbeitgeber die Aufwendungen zu ersetzen, sollte er das Arbeitsverhältnis innerhalb der nächsten drei Jahre auf eigenen Wunsch beenden.

Im Gespräch gingen beide Seiten von Ausbildungskosten von 6.000 Euro aus. 14 Monate nach Ende der Weiterbildung kündigte der Mitarbeiter, woraufhin der Arbeitgeber anteilig die Kosten zurückverlangte und klagte. Das Landesarbeitsgericht Nürnberg gab dem Arbeitgeber Recht.

Von Mitarbeitern kann erwartet werden, dass sie sich an den Kosten einer Weiterbildung beteiligen. Zumindest dann, wenn sie recht bald nach der Weiterbildungsmaßnahme auf eigenen Wunsch kündigen. Eine mündliche Vereinbarung reicht aus.