Der interessante Schadensfall aus Österreich Mysteriöse Aufwölbung Am Parkettleger lag es nicht

Ergänzend zu Bestimmungen der Önorm B 2110 gilt: Ehe der Verleger die Leistungen in Angriff nimmt, sollte er den vorhandenen Untergrund prüfen – mit branchenüblichen, einfachen Methoden. Denn: Schon geringe Fehler wirken sich oft fatal aus.

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