Der interessante Schadensfall: Schlimmer geht immer
Ahornparkett: Vorsicht bei partiellen Ausbesserungen
Auf zwei Quadratmetern löste sich Ahornparkett stark ab. Der Vermieter beauftragte daraufhin einen Parkettleger, um die massiven Lamellen nachzukleben und neu zu versiegeln. Doch das Ergebnis war unbefriedigend, denn die bearbeitete Fläche war danach deutlich heller als der Rest.
Von Dieter Humm
Eigentlich war der Parkettleger gar nicht beteiligt. Die Auseinandersetzung wurde zwischen dem Mieter und dem Vermieter unter dem Gesichtspunkt einer Mietstreitigkeit ausgetragen. Dabei ging es darum, dass der Mieter seine Mietzahlung gekürzt hatte, weil nach seiner Ansicht das Wohnzimmer der Mietwohnung nicht mehr voll umfänglich benutzt werden konnte.
Die Nutzungseinschränkung wurde mit einer Fehlstelle im Wohnzimmer begründet, die angeblich wegen einer fehlenden Lackierung des Ahornparketts nicht normal benutzt werden konnte. Außerdem werde − jedenfalls nach Ansicht des Mieters − der Gesamteindruck des Wohnzimmers erheblich gestört.
Der vom Vermieter herbeigerufene Sachverständige sollte daher dem Mieter bestätigen, dass die Parkettreparatur ordnungsgemäß durchgeführt und die Leistung erbracht worden war, die er bei einem professionellen Parkettleger in Auftrag gegeben hatte.
Schadensbild: Farbunterschied zwischen neuem und altem Parkett
Beim Betreten des Wohnzimmers musste der Sachverständige nicht lange suchen, um die Stelle zu erblicken, die den Streit ausgelöst hatte. Von jedem Betrachtungswinkel aus war eine etwa zwei Quadratmeter große Stelle zu sehen, die sich plakativ vom Rest des Bodens abhob.
Das im ganzen Wohnzimmer verlegte Ahornparkett aus massiven Ahornlamellen mit zehn Millimetern Materialdicke war nach den Angaben der Beteiligten an dieser Stelle locker geworden und hatte sich aufgeworfen. Daher sollte der vom Vermieter beauftragte Parkettleger die Stelle nachkleben, reparieren und neu versiegeln.
Vermieter und Mieter waren sich einig, dass die Nachklebearbeiten erledigt worden waren. Bezüglich der Oberflächenbehandlung vertrat der Mieter jedoch die feste Meinung, dass die Versiegelung nicht erfolgt wäre.
Er ließ sich auch nicht durch die Aussage des Vermieters beruhigen, dass sein Parkettleger sicher ordnungsgemäß alle erforderlichen Arbeiten und eben auch die Oberflächenbehandlung erbracht hätte.
Schadensanalyse: Unterschiedliche Lacksysteme verwendet
Für den Sachverständigen genügte ein kurzer Blick, um die Versiegelung auf der Oberfläche der Reparaturstelle zu erkennen. Offensichtlich war ein moderner und handelsüblicher Wasserlack eingesetzt worden, um den nach den erforderlichen Schleifarbeiten nötigen Oberflächenschutz zu erbringen.
Dabei hatte sich bei dem Ahornparkett die typische Holzfarbe eingestellt, die durch einen sehr hellen Grundton mit rotem Farbspiel gekennzeichnet ist. Die umliegende Parkettfläche zeigte dagegen einen Gelbton, der bereits ins Bräunliche überging.
Auf diesen Farbunterschied angesprochen, meinte der Vermieter, sein Parkettleger habe ihm versichert, die noch vorhandenen Farbunterschiede würden im Laufe der Zeit schon noch verschwinden.
Lacksysteme können Farbe des Holzes verändern
Diese optimistische Einschätzung konnte der Sachverständige nicht teilen. Die Erfahrung zeigt nämlich, dass unterschiedliche Lacksysteme eine unterschiedliche Altersfarbe annehmen und dabei den Charakter des eingesetzten Holzes erheblich modifizieren können. Insbesondere die früher eingesetzten Lacksysteme auf Polyurethan-Basis neigen zu einer starken Vergilbung im Alter.
Bei der Eiche führt das zu typischen Oberflächen mit einer Honig- oder gar Cognacfarbe. Bei Ahornböden dagegen ergibt sich relativ schnell ein unangenehmer Gelbton, der bis zu einer Quittenfarbe gehen kann.
Wenn bei einem Eichenboden ein satter Braunton von vielen Betrachtern als stimmig und schön angesehen wird, gibt es wenig Liebhaber eines Quittentons bei Ahornparkett. Im vorliegenden Fall war die Auswahl der Oberflächenbehandlung offensichtlich nicht nach den Kriterien einer möglichst stimmigen Farbgebung getroffen worden, sondern erfolgte im Rahmen dessen, was gerade im Lieferauto des Parkettlegers greifbar gewesen war.
Schadensbeseitigung:Bei partieller Anpassung auf farbliche Stimmigkeit achten
Der Parkettleger hätte sich einen Gefallen getan, wenn er eine umfassende Sanierung des Bodens vorgenommen hätte, bei der die gesamte Fläche einheitlich überarbeitet und eingestellt worden wäre. Die damit verbunden Kosten sowie den logistischen Aufwand wollte er jedoch vermeiden.
Aber auch bei einer partiellen Anpassung wäre es ihm nicht möglich gewesen, die gesamte Arbeit mit einer einzigen Anfahrt zu erledigen. Die farbliche Stimmigkeit zum Bestandslack hätte beispielsweise durch eine Grundierung mit einem pigmentierten Öl erreicht werden können. Dazu wären aber weitere Anfahrten notwendig gewesen, weil die Trockenzeiten nicht mehr innerhalb eines Tages zu bewältigen gewesen wären.
Leider hatte der Parkettleger im Bemühen, seinem Auftraggeber Kosten zu ersparen, die handwerkliche Qualität seiner Reparatur auf ein Maß beschränkt, die für den Mieter keine akzeptable Situation ergab. Nach dem Motto "Gut gemeint ist nicht immer gut gemacht", hatte sich der Parkettleger zwischen die Stühle gesetzt und war deshalb zur Zielscheibe im Streit zwischen Mieter und Vermieter geworden.
So machen Sie nicht die gleichen Fehler
Bleiben Sie bei partiellen Oberflächenbehandlungen im gleichen Lacksystem.
Sprechen Sie mit dem Auftraggeber darüber, dass bei teilweise durchgeführten Renovierungen eines Parkettbodens zum Teil erhebliche Farbunterschiede auftreten können.
Lassen Sie vor allem bei Ahornboden besondere Sorgfalt walten, da dieser je nach Oberflächenbehandlung einen unangenehmen Gelbton, bis hin zu Quittenfarbe, entwickeln kann.
Sprechen Sie den Auftraggeber darauf an, dass eine genaue farbliche Abstimmung zum Bestandslack zu höheren Kosten führt, da sich die Trocknungszeiten beispielsweise eines pigmentierten Öls über mehrere Tage erstrecken können.