ZVPF: Ü-Zeichen fällt weg, CE-Kennzeichen gilt

Produkte, die einer Europäischen standardisierten Norm unterliegen, wie Parkette, dürfen nur noch mit dem CE-Kennzeichen und der Leistungserklärung versehen werden. Ein Ü-Zeichen auf der Verpackung oder in Werbematerialien ist nicht mehr zulässig.

Bestehende bauaufsichtliche Zulassungen behalten bis zum Ablaufdatum oder bis zum Auslaufen der Übergangsfrist die Gültigkeit. Die Pflichten des Herstellers zur Überwachung und Anbringung des Ü-Zeichens entfallen. Neue Produkte können freiwillig eine AgBB-Prüfung vorweisen, diese ist jedoch nicht mehr zwingend erforderlich. Die offizielle Verlautbarung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) ist wie folgt:

"Für harmonisierte Bauprodukte mit der CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenverordnung sind ab dem 16.10.2016 für Produktleistungen allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen oder sonstige nationale Verwendbarkeitsnachweise, Übereinstimmungsnachweise und zusätzliche Ü-Kennzeichnungen nicht mehr möglich. Für diese Bauprodukte werden die Regelungen zur Ü-Kennzeichnung nicht mehr vollzogen. Eine entsprechende amtliche Bekanntmachung des DIBt wird noch erfolgen."

Produkte, die nicht einer europäischen standardisierten Norm unterliegen, wie Parkettbeschichtungen und Parkettklebstoffe bleiben unverändert im ÜH-Verfahren des DIBt, dürfen nach wie vor mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet werden und müssen beim DIBt bauaufsichtlich zugelassen sein.