Wer mangelhaftes Parkett verkauft, muss im Zuge der so genannten Nacherfüllung durch Ersatzlieferung anderes, nämlich mangelfreies Parkett bereitstellen. Dagegen deckt der Nacherfüllungsanspruch des Kaufvertrags nicht die Pflicht zur Verlegung des neu gelieferten Parketts ab. Dies geht aus einem Urteil des für das Kaufrecht zuständigen VIII. Zivilsenats am Bundesgerichtshof (BGH) hervor.
Dies gilt auch dann, wenn der Käufer das schadhafte Parkett bereits hatte verlegen lassen. Schadensersatzansprüche des Käufers hinsichtlich der Kosten für die Neuverlegung könnten unter der Voraussetzung bestehen, dass der Verkäufer den Mangel des ursprünglich gelieferten Parketts zu vertreten hat.
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