Zieht ein Arbeitnehmer beruflich bedingt um, darf er die Kosten als Werbungskosten geltend machen. Die Pauschale wurde 2010 erhöht.
Zieht ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen um, darf er neben den Kosten für eine Möbelspedition auch pauschale Umzugskosten als Werbungskosten geltend machen. Das Bundesfinanzministerium hat die Umzugskostenpauschalen ab 2010 nun erhöht.
Für beruflich veranlasste Umzüge dürfen Arbeitnehmer danach folgende Pauschalen bei den Werbungskosten berücksichtigen (Bundesfinanzministerium, Schreiben v. 11.10.2010, Az. IV C 5 – S 2353/08/10007):
Wann liegt ein beruflicher Umzug vor?
Ein beruflicher Umzug liegt nicht nur dann vor, wenn ein Arbeitnehmer eine Dienstwohnung bezieht oder an einen anderen Ort versetzt wird. Auch wenn sich ein Arbeitnehmer durch den Umzug täglich insgesamt eine Stunde Fahrtzeit spart, sind die Umzugskostenpauschalen abziehbar.
bwd-Tipp: Zieht ein Ehepaar um und der eine Partner spart sich täglich eine Stunde Fahrtzeit, darf das Finanzamt eine längere Fahrtzeit des anderen Ehepartners nicht gegen rechnen. Es genügt, wenn sich ein Ehepartner durch den Umzug täglich eine Stunde Fahrtzeit spart.
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