Ein Handwerker ließ sich völlig unnötig auf eine Oberflächensanierung ein und hielt die vom Auftraggeber gefordete Leistung nicht schriftlich fest. Wie ihm seine Großzügigkeit und Gutgläubigkeit zum Verhängnis wurden, zeigt dieser Fall.
Ein Handwerker ließ sich völlig unnötig auf eine Oberflächensanierung ein und hielt die vom Auftraggeber gefordete Leistung nicht schriftlich fest. Wie ihm seine Großzügigkeit und Gutgläubigkeit zum Verhängnis wurden, zeigt dieser Fall.