Hängt ein selbstständiger Handwerker an eine betriebliche Reise ein paar Tage Urlaub an, zeigt sich das Finanzamt seit einigen Jahren großzügig und teilt die Reisekosten in einen privaten und betrieblichen Teil auf auch die An- und Abreisekosten. Jetzt entwickeln sich jedoch neue Tendenzen. In einem Revisionsverfahren muss der Bundesfinanzhof nun klären, ob auch die An- und Abreisekosten in nicht abziehbare und abziehbare Betriebsausgaben aufgeteilt werden müssen. Das Finanzgericht Köln sagt eindeutig nein und lässt die An- und Abreisekosten voll als Abzug gelten, wenn der ursprüngliche Grund der Reise betrieblich war. Das unterlegene Finanzamt hat die Frage jedoch nun dem Bundesfinanzhof zur endgültigen Klärung weitergegeben.
bwd-Tipp: Hat ein selbstständiger Handwerker teils privat, teils betrieblich veranlasste Reisekosten, sollte er die An- und Abreisekosten in voller Höhe abziehen und das dem Finanzamt schriftlich mitteilen. Gegen die anteilige Streichung der An- und Abreisekosten sollte dann Einspruch eingelegt und mit Hinweis auf das Revisionsverfahren (Az. VI R 38/08) ein Ruhen des Verfahrens beantragt werden.-
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