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Fällt dem Finanzamt bei Bearbeitung der Einkommensteuererklärung auf, dass Verwandte ihre Eigentumswohnungen tauschen und sich gegenseitig vermieten, sind kritische Nachfragen programmiert. Insbesondere dann, wenn sich der Verdacht aufdrängt, dass rein steuerliche Gründe für den Tausch entscheidend waren.
Von einem rein steuerlichen Tausch ist auszugehen, wenn Verwandte für zwei vergleichbare Wohnungen Eigenheimzulage erhalten haben, die Wohnungen nach Ablauf der Förderung tauschen, sich gegenseitig vermieten und jeweils steuerliche Verluste erzielen.
Die Richter des Finanzgerichts Münster stuften eine Überkreuzvermietung aus rein steuerlichen Gründen als unwirksam ein. Das bedeutet im Klartext: Keiner der Vermieter kann steuerlich seine Verluste geltend machen (Finanzgericht Münster, Urteil v. 20. Januar 2010, Az. 10 K 5155/05 E).
Tipp: Liegen jedoch wirtschaftliche Gründe für eine Überkreuzvermietung vor, muss das Finanzamt die Vermietungsverluste akzeptieren. Plausible Gründe für einen Tausch zweier Wohnungen mit gegenseitiger Vermietung wären beispielsweise:
• Eine Wohnung wird ihren Bewohnern zu groß, den anderen wegen Familienzuwachs zu klein. Hier ist ein Tausch nachweislich nicht nur steuerlich gewollt.
• Die Wohnungen liegen in unterschiedlichen Gegenden. Der Tausch wird vorgenommen, weil der Arbeits- bzw. Schulweg von der gemieteten Wohnung deutlich kürzer ist.
dhz