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Steuer aktuell

Vorsteuerabzug: Hoffnung durch Urteil des Europäischen Gerichtshofs

 
 

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Fehlt einer Eingangsrechnung eine der notwendigen Rechnungsangaben des § 14 Umsatzsteuergesetz, sind die Finanzämter meist rigoros und kippen den Vorsteuerabzug beim Rechnungsempfänger. Doch manchmal schießen die Prüfer des Finanzamts über das Ziel hinaus. Hoffnung bringt nun ein unternehmerfreundliches Urteil des Europäischen Gerichtshofs.

In dem Streitfall erhielt ein Unternehmer eine Rechnung von einer Baufirma. Das Finanzamt erstattete zunächst die Vorsteuer. Bei einer Betriebsprüfung kippte der Prüfer jedoch den Vorsteuerabzug, weil das Datum der Leistungserbringung falsch war. Der Unternehmer legt noch während der Prüfung eine berichtigte Rechnung vor. Doch auch diese stufte das Finanzamt als fehlerhaft ein – diesmal, weil die Rechnungsnummer falsch war. Folge: Mit der Rückzahlung der Vorsteuer wurden noch Zinsen fällig.

Richter in Spendierlaune

Doch die Richter des Europäischen Gerichtshofs beurteilten diesen Fall anders. Die Richtlinie 2006/112 verbietet es nicht, fehlerhafte Rechnungen zu berichtigen, so die Richter. Das bedeutet im Klartext: Formfehler sind heilbar und eine nicht fortlaufende Rechnungsnummer ist kein Hindernis für den Vorsteuerabzug.

Die europäischen Richter gehen sogar noch einen Schritt weiter. Wird die berichtigte Rechnung noch Ergehen des Änderungsbescheids vorgelegt, soll sogar auf Festsetzung von Nachzahlungszinsen verzichtet werden (EuGH, Urteil v. 15.07.2010, Az. C 368/09).

Tipp: Stellt ein Prüfer fest, dass eine Rechnung fehlerhaft ist, sollte noch vor Abschluss der Prüfung eine berichtigte Rechnung vorgelegt werden. Besteht der Prüfer dennoch auf die Kürzung des Vorsteuerabzugs, ist auf das aktuelle Urteil des Europäischen Gerichtshofs hinzuweisen. Beeindruckt den Prüfer das auch nicht, sollte der Sachverhalt bei einer übergeordneten Behörde angebracht werden.

dhz