Da sieht man einmal, wie schnell das Bundesfinanzministerium reagieren kann. Nur wenige Wochen, nachdem ein Finanzgericht die Erhebung des Solidaritätszuschlags zur Überprüfung an die Bundesverfassungsrichter gegeben hat, verspricht das Bundesfinanzministerium unbürokratische Rechte für betroffene Steuerzahler.
Für den Solidaritätszuschlag, der seit 1991 in Höhe von 5,5 Prozent der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerschuld erhoben wird, gilt rückwirkend in Steuerbescheiden ein Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abgabenordnung (BMF, Schreiben v. 7. Dezember 2009, Az. IV A 3 – S 0338/07/10010). Für Steuerzahler bedeutet das Folgendes:
• Es muss gegen aktuelle und bereits erhaltene Steuerbescheide kein Einspruch eingelegt werden.
• Entscheiden die Richter des Bundesverfassungsgerichts zugunsten der Steuerzahler und ordnen die rückwirkende Auszahlung des Solidaritätszuschlags an, wird automatisch erstattet.
• Der Vorläufigkeitsvermerk gilt erstmals für Steuerbescheide des Steuerjahrs 2005.
dhz